§ 150 PatG Ansprüche in Geld

PatG - Patentgesetz 1970

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer durch unbefugte Verwendung eines Patentes Verletzte hat gegen den Verletzer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
  2. (2)Absatz 2Bei schuldhafter Patentverletzung kann der Verletzte an Stelle des angemessenen Entgeltes (Abs. 1)Bei schuldhafter Patentverletzung kann der Verletzte an Stelle des angemessenen Entgeltes (Absatz eins,)
    1. a)Litera aSchadenersatz einschließlich des ihm entgangenen Gewinnes oder
    2. b)Litera bdie Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer durch die Patentverletzung erzielt hat,
    verlangen.
  3. (3)Absatz 3Unabhängig vom Nachweis eines Schadens kann der Verletzte das Doppelte des ihm nach Abs. 1 gebührenden Entgelts begehren, sofern die Patentverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.Unabhängig vom Nachweis eines Schadens kann der Verletzte das Doppelte des ihm nach Absatz eins, gebührenden Entgelts begehren, sofern die Patentverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
  4. (4)Absatz 4Der Verletzte hat auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile, die er durch die schuldhafte Patentverletzung erlitten hat, soweit dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 150 PatG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 150 PatG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

24 Entscheidungen zu § 150 PatG


Entscheidungen zu § 150 PatG

15

Entscheidungen zu § 150 Abs. 1 PatG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 150 PatG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 150 PatG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 149 PatG
§ 151 PatG