Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer durch unbefugte Verwendung eines Patentes Verletzte hat gegen den Verletzer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
(2)Absatz 2Bei schuldhafter Patentverletzung kann der Verletzte an Stelle des angemessenen Entgeltes (Abs. 1)Bei schuldhafter Patentverletzung kann der Verletzte an Stelle des angemessenen Entgeltes (Absatz eins,)
a)Litera aSchadenersatz einschließlich des ihm entgangenen Gewinnes oder
b)Litera bdie Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer durch die Patentverletzung erzielt hat,
verlangen.
(3)Absatz 3Unabhängig vom Nachweis eines Schadens kann der Verletzte das Doppelte des ihm nach Abs. 1 gebührenden Entgelts begehren, sofern die Patentverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.Unabhängig vom Nachweis eines Schadens kann der Verletzte das Doppelte des ihm nach Absatz eins, gebührenden Entgelts begehren, sofern die Patentverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
(4)Absatz 4Der Verletzte hat auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile, die er durch die schuldhafte Patentverletzung erlitten hat, soweit dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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