§ 157 PatG Behandlung präjudizieller Verfahren

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wird in einem Nichtigerklärungsverfahren ein Unterbrechungsbeschluss (§ 156) vorgelegt, so gelten für das Verfahren ab der Vorlage folgende Besonderheiten:

1.

Das Verfahren ist beschleunigt zu behandeln.

2.

Demjenigen, der den Unterbrechungsbeschluss vorlegt, ist von der Eingangsstelle sofort auf einer Halbschrift zu bestätigen, dass er ein Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung anhängig gemacht, sich einem anhängigen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen oder zu einem anhängigen Verfahren einen Unterbrechungsbeschluss vorgelegt hat.

3.

Die Gegenschrift (§ 115 Abs. 2) ist innerhalb der unerstreckbaren Frist von einem Monat einzubringen.

4.

Beweise über Behauptungen, die nicht spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung dem Patentamt vorgebracht und dem Gegner mitgeteilt worden sind, dürfen nur aufgenommen werden, wenn der Gegner nicht widerspricht.

5.

Die Fristen für die Berufung (§ 138), die Berufungsbeantwortung, die Revision und die BerufungsbeantwortungRevisionsbeantwortung betragen einen Monat und sind unerstreckbar.

(2) Wird in einem Verfahren über einen Einspruch ein Unterbrechungsbeschluss (§ 156) vorgelegt, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2013

(1) Wird in einem Nichtigerklärungsverfahren ein Unterbrechungsbeschluss (§ 156) vorgelegt, so gelten für das Verfahren ab der Vorlage folgende Besonderheiten:

1.

Das Verfahren ist beschleunigt zu behandeln.

2.

Demjenigen, der den Unterbrechungsbeschluss vorlegt, ist von der Eingangsstelle sofort auf einer Halbschrift zu bestätigen, dass er ein Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung anhängig gemacht, sich einem anhängigen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen oder zu einem anhängigen Verfahren einen Unterbrechungsbeschluss vorgelegt hat.

3.

Die Gegenschrift (§ 115 Abs. 2) ist innerhalb der unerstreckbaren Frist von einem Monat einzubringen.

4.

Beweise über Behauptungen, die nicht spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung dem Patentamt vorgebracht und dem Gegner mitgeteilt worden sind, dürfen nur aufgenommen werden, wenn der Gegner nicht widerspricht.

5.

Die Fristen für die Berufung (§ 138), die Berufungsbeantwortung, die Revision und die BerufungsbeantwortungRevisionsbeantwortung betragen einen Monat und sind unerstreckbar.

(2) Wird in einem Verfahren über einen Einspruch ein Unterbrechungsbeschluss (§ 156) vorgelegt, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

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