Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsZur Beschwerde legitimiert sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.
(2)Absatz 2Das Recht auf Revision gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG steht auch dem Disziplinaranwalt zu.Das Recht auf Revision gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht auch dem Disziplinaranwalt zu.
(3)Absatz 3Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Landes in Disziplinarangelegenheiten sind der Patentanwaltskammer und dem Patentamt zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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