§ 72 PatAwG

PatAwG - Patentanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Zur Beschwerde legitimiert sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.

(2) Das Recht auf Revision gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG steht auch dem Disziplinaranwalt zu.

(3) Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Landes in Disziplinarangelegenheiten sind der Patentanwaltskammer und dem Patentamt zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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