§ 77 PatAwG

PatAwG - Patentanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren sowie die vom Präsidenten des Patentamts und von den Organen der Patentanwaltskammer erlassenen Entscheidungen und Verfügungen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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