Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsWer sich vorbehaltlich des Abs. 2 der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ bedient, ohne in die Liste der Patentanwälte eingetragen zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 € zu bestrafen.Wer sich vorbehaltlich des Absatz 2, der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ bedient, ohne in die Liste der Patentanwälte eingetragen zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 € zu bestrafen.
(2)Absatz 2Dienstleistende Vertreter, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ oder eine andere vergleichbare Bezeichnung zu führen berechtigt sind, dürfen in Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit den in § 16b Abs. 3 erster Satz enthaltenen zusätzlichen Hinweisen führen.Dienstleistende Vertreter, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ oder eine andere vergleichbare Bezeichnung zu führen berechtigt sind, dürfen in Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit den in Paragraph 16 b, Absatz 3, erster Satz enthaltenen zusätzlichen Hinweisen führen.
(3)Absatz 3Von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 ist die Patentanwaltskammer zu verständigen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu. Gegen die Einstellung des Verfahrens steht ihr die Beschwerde zu. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 findet hiebei Anwendung.Von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Absatz eins, ist die Patentanwaltskammer zu verständigen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zu. Gegen die Einstellung des Verfahrens steht ihr die Beschwerde zu. Paragraph 56, Absatz 3, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 findet hiebei Anwendung.
In Kraft seit 15.05.2021 bis 31.12.9999
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