Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren des Disziplinarsenates geht auf das Verwaltungsgericht des Landes über.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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