Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 77 a,
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren des Disziplinarsenates geht auf das Verwaltungsgericht des Landes über.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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