§ 72 PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Disziplinarsenat kann ohne mündliche Verhandlung das Erkenntnis des Disziplinarrates aufheben und die Sache an ihn zurückverweisen, wenn Verfahrensmängel eine neuerliche Durchführung des Verfahrens erforderlich machen.
  2. (2)Absatz 2Der Disziplinarsenat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, wenn sich die Berufung nur gegen die Kostenentscheidung richtet.
  3. (3)Absatz 3In allen anderen Fällen ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Für diese und das Erkenntnis gelten die Vorschriften für das Verfahren vor dem Disziplinarrat sinngemäß. Vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung kann der Disziplinarsenat auch eine ihm erforderlich scheinende Ergänzung der Erhebungen durch den Disziplinarrat vornehmen lassen.
  4. (1)Absatz einsZur Beschwerde legitimiert sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.
  5. (2)Absatz 2Das Recht auf Revision gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG steht auch dem Disziplinaranwalt zu.Das Recht auf Revision gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht auch dem Disziplinaranwalt zu.
  6. (3)Absatz 3Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Landes in Disziplinarangelegenheiten sind der Patentanwaltskammer und dem Patentamt zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 07.07.1967 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDer Disziplinarsenat kann ohne mündliche Verhandlung das Erkenntnis des Disziplinarrates aufheben und die Sache an ihn zurückverweisen, wenn Verfahrensmängel eine neuerliche Durchführung des Verfahrens erforderlich machen.
  2. (2)Absatz 2Der Disziplinarsenat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, wenn sich die Berufung nur gegen die Kostenentscheidung richtet.
  3. (3)Absatz 3In allen anderen Fällen ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Für diese und das Erkenntnis gelten die Vorschriften für das Verfahren vor dem Disziplinarrat sinngemäß. Vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung kann der Disziplinarsenat auch eine ihm erforderlich scheinende Ergänzung der Erhebungen durch den Disziplinarrat vornehmen lassen.
  4. (1)Absatz einsZur Beschwerde legitimiert sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.
  5. (2)Absatz 2Das Recht auf Revision gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG steht auch dem Disziplinaranwalt zu.Das Recht auf Revision gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht auch dem Disziplinaranwalt zu.
  6. (3)Absatz 3Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Landes in Disziplinarangelegenheiten sind der Patentanwaltskammer und dem Patentamt zur Kenntnis zu bringen.

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