Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Disziplinarsenat kann ohne mündliche Verhandlung das Erkenntnis des Disziplinarrates aufhebenZur Beschwerde legitimiert sind der Beschuldigte und die Sache an ihn zurückverweisen, wenn Verfahrensmängel eine neuerliche Durchführung des Verfahrens erforderlich machender Disziplinaranwalt.
(2) Der Disziplinarsenat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, wenn sich die Berufung nurDas Recht auf Revision gegen die Kostenentscheidung richtetErkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG steht auch dem Disziplinaranwalt zu.
(3) In allen anderen Fällen ist nach Durchführung einer mündlichen VerhandlungErkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Landes in Disziplinarangelegenheiten sind der Patentanwaltskammer und dem Patentamt zur Kenntnis zu entscheiden. Für diese und das Erkenntnis gelten die Vorschriften für das Verfahren vor dem Disziplinarrat sinngemäß. Vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung kann der Disziplinarsenat auch eine ihm erforderlich scheinende Ergänzung der Erhebungen durch den Disziplinarrat vornehmen lassenbringen.
(1) Der Disziplinarsenat kann ohne mündliche Verhandlung das Erkenntnis des Disziplinarrates aufhebenZur Beschwerde legitimiert sind der Beschuldigte und die Sache an ihn zurückverweisen, wenn Verfahrensmängel eine neuerliche Durchführung des Verfahrens erforderlich machender Disziplinaranwalt.
(2) Der Disziplinarsenat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, wenn sich die Berufung nurDas Recht auf Revision gegen die Kostenentscheidung richtetErkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG steht auch dem Disziplinaranwalt zu.
(3) In allen anderen Fällen ist nach Durchführung einer mündlichen VerhandlungErkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Landes in Disziplinarangelegenheiten sind der Patentanwaltskammer und dem Patentamt zur Kenntnis zu entscheiden. Für diese und das Erkenntnis gelten die Vorschriften für das Verfahren vor dem Disziplinarrat sinngemäß. Vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung kann der Disziplinarsenat auch eine ihm erforderlich scheinende Ergänzung der Erhebungen durch den Disziplinarrat vornehmen lassenbringen.