§ 75 PatAwG

PatAwG - Patentanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wurde die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt, das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen, so ist das Verfahren auf Antrag des Disziplinaranwaltes wiederaufzunehmen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Überführung des Beschuldigten und die Verhängung einer Disziplinarstrafe zu begründen.

(2) Auf Antrag eines rechtskräftig zu einer Disziplinarstrafe verurteilten Patentanwaltes oder seiner gesetzlichen Erben ist die Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens zu bewilligen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, den Freispruch oder eine mildere Strafe herbeizuführen.

(3) Über die Wiederaufnahme des Verfahrens hat der Disziplinarrat ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

(4) Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme tritt das Verfahren in den Stand vor Fassung des Verweisungsbeschlusses. Der Vollzug der Disziplinarstrafe ist auszusetzen.

(5) Bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens über Antrag des Patentanwaltes oder seiner Erben ist keine strengere als die ursprünglich verhängte Strafe auszusprechen.

(6) Wird der Patentanwalt im wiederaufgenommenen Verfahren freigesprochen oder zu einer milderen Strafe verurteilt, so sind etwa bereits entrichtete Geldstrafen und Kostenersätze in entsprechendem Ausmaß dem Patentanwalt rückzuerstatten.

In Kraft seit 07.07.1967 bis 31.12.9999
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