§ 79a PatAwG

PatAwG - Patentanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Personen, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019 Gesellschafter von Patentanwalts-Gesellschaften sind und die Erfordernisse gemäß § 29a Z 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes nicht erfüllen, dürfen für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, in denen sie ihre Beteiligung an zulässige Gesellschafter gemäß § 29a Z 1 lit. a abzugeben haben, Gesellschafter der Patentanwalts-Gesellschaft sein.

In Kraft seit 23.05.2019 bis 31.12.9999
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