Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019
1. | ihre Praxis gemäß § 3 begonnen haben, oder | |||||||||
2. | die Patentanwaltsprüfung abgelegt haben, oder | |||||||||
3. | in die Liste der Patentanwälte eingetragen waren, | |||||||||
können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. h in die Liste der Patentanwälte eingetragen werden. Für staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019 ihre Praxis gemäß § 3 begonnen haben, ist § 3 Abs. 1 lit. b in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019 geltenden Fassung anzuwenden. |
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