§ 77b PatAwG

PatAwG - Patentanwaltsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019

1.

ihre Praxis gemäß § 3 begonnen haben, oder

2.

die Patentanwaltsprüfung abgelegt haben, oder

3.

in die Liste der Patentanwälte eingetragen waren,

können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. h in die Liste der Patentanwälte eingetragen werden. Für staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019 ihre Praxis gemäß § 3 begonnen haben, ist § 3 Abs. 1 lit. b in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019 geltenden Fassung anzuwenden.

In Kraft seit 23.05.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 77b PatAwG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 77b PatAwG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 77b PatAwG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 77b PatAwG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 77b PatAwG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PatAwG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 77a PatAwG
§ 78 PatAwG