§ 77b PatAwG

PatAwG - Patentanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Paragraph 77 b,

Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019 Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2019,

  1. 1.Ziffer einsihre Praxis gemäß § 3 begonnen haben, oderihre Praxis gemäß Paragraph 3, begonnen haben, oder
  2. 2.Ziffer 2die Patentanwaltsprüfung abgelegt haben, oder
  3. 3.Ziffer 3in die Liste der Patentanwälte eingetragen waren,
können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. h in die Liste der Patentanwälte eingetragen werden. Für staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019 ihre Praxis gemäß § 3 begonnen haben, ist § 3 Abs. 1 lit. b in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019 geltenden Fassung anzuwenden.können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera h, in die Liste der Patentanwälte eingetragen werden. Für staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2019, ihre Praxis gemäß Paragraph 3, begonnen haben, ist Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2019, geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 23.05.2019 bis 31.12.9999
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