Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsEin Wirtschaftsprüfer darf nicht Prüfer sein, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
(2)Absatz 2Ein Wirtschaftsprüfer ist als Prüfer ausgeschlossen, wenn er
1.Ziffer einsein Amt oder eine Funktion in der Partei oder für die Partei ausübt oder in den letzten drei Jahren ausgeübt hat,
2.Ziffer 2bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Rechenschaftsberichts über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat,
3.Ziffer 3gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Arbeitnehmer einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft ist, sofern die natürliche oder juristische Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter aus den in Z 1 oder 2 genannten Gründen nicht Prüfer der Partei sein darf.gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Arbeitnehmer einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft ist, sofern die natürliche oder juristische Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter aus den in Ziffer eins, oder 2 genannten Gründen nicht Prüfer der Partei sein darf.
4.Ziffer 4über keine aufrechte Bescheinigung gemäß § 52 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, BGBl. I Nr. 83/2016, verfügt.über keine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 52, Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, verfügt.
(3)Absatz 3Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist als Prüfer ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, ein mit ihr verbundenes Unternehmen (§ 228 Unternehmensgesetzbuch, BGBl. I Nr. 120/2005) oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Abs. 2 nicht Prüfer sein darf.Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist als Prüfer ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, ein mit ihr verbundenes Unternehmen (Paragraph 228, Unternehmensgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,) oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Absatz 2, nicht Prüfer sein darf.
(4)Absatz 4Die Prüfer und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(5)Absatz 5Die Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, bleiben unberührt.Die Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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