§ 9 PartG

PartG - Parteiengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

 (1) Ein Wirtschaftsprüfer darf nicht Prüfer sein, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer ist als Prüfer ausgeschlossen, wenn er

1.

ein Amt oder eine Funktion in der Partei oder für die Partei ausübt oder in den letzten drei Jahren ausgeübt hat,

2.

bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Rechenschaftsberichts über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat,

3.

gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Arbeitnehmer einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft ist, sofern die natürliche oder juristische Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter aus den in Z 1 oder 2 genannten Gründen nicht Prüfer der Partei sein darf.

4.

über keine aufrechte Bescheinigung gemäß § 52 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, BGBl. I Nr. 83/2016, verfügt.

(3) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist als Prüfer ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, ein mit ihr verbundenes Unternehmen (§ 228 Unternehmensgesetzbuch, BGBl. I Nr. 120/2005) oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Abs. 2 nicht Prüfer sein darf.

(4) Die Prüfer und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Die Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, bleiben unberührt.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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