Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDer unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Verwaltungsstrafen zu verhängen.
(2)Absatz 2Wer vorsätzlich
1.Ziffer einseine Spende entgegen § 5 Abs. 4 nicht ausweist oder entgegen § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 nicht meldet, odereine Spende entgegen Paragraph 5, Absatz 4, nicht ausweist oder entgegen Paragraph 6, Absatz 2, oder Absatz 3, nicht meldet, oder
2.Ziffer 2eine Spende, die gemäß § 6 Abs. 7 an den Rechnungshof weiterzuleiten ist, behält, odereine Spende, die gemäß Paragraph 6, Absatz 7, an den Rechnungshof weiterzuleiten ist, behält, oder
3.Ziffer 3eine erhaltene Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 oder Abs. 6 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,eine erhaltene Spende zur Umgehung von Paragraph 6, Absatz eins a,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 5, oder Absatz 6, Ziffer 9, in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,- zu bestrafen. Darüber hinaus ist auf den Verfall der den erlaubten Betrag übersteigenden Summe der Spende zu erkennen.
(2a)Absatz 2 aHat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, eine Spende unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1 nicht seiner politischen Partei gemeldet, so ist auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen. Dies gilt nicht, wenn die Spenden richtig und vollständig im Rechenschaftsbericht gemäß § 5 Abs. 4a Z 3 ausgewiesen werden.Hat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, eine Spende unter Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, nicht seiner politischen Partei gemeldet, so ist auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen. Dies gilt nicht, wenn die Spenden richtig und vollständig im Rechenschaftsbericht gemäß Paragraph 5, Absatz 4 a, Ziffer 3, ausgewiesen werden.
(3)Absatz 3Wer vorsätzlich als Spender eine Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 5 in Teilbeträge zerlegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,- zu bestrafen. Darüber hinaus ist auf den Verfall der den erlaubten Betrag übersteigenden Summe der Spende zu erkennen.Wer vorsätzlich als Spender eine Spende zur Umgehung von Paragraph 6, Absatz 5, in Teilbeträge zerlegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,- zu bestrafen. Darüber hinaus ist auf den Verfall der den erlaubten Betrag übersteigenden Summe der Spende zu erkennen.
(4)Absatz 4Wer vorsätzlich
1.Ziffer einsunrichtige Angaben über die Erträge und Aufwendungen oder über das Vermögen einer politischen Partei in einem Rechenschaftsbericht bewirkt oder einen unrichtigen Rechenschaftsbericht an den Rechnungshof übermittelt, um die Offenlegung oder Ausweisung von Mitteln der politischen Partei oder des Vermögens der politischen Partei im Rechenschaftsbericht zu umgehen, wobei der Fehlbetrag mindestens € 50.000,- erreicht, oder
2.Ziffer 2um die Offenlegung oder Ausweisung von Mitteln der politischen Partei oder des Vermögens der politischen Partei im Rechenschaftsbericht zu umgehen einen Spender anweist, eine Spende zur Unterstützung einer politischen Partei an einen anderen Rechtsträger als die politische Partei zu leisten, wobei die Spende in einem Kalenderjahr den Betrag von € 7.500,- übersteigt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 50.000,- zu bestrafen.
(5)Absatz 5Wer als für die Übereinstimmung abgegebener Erklärungen mit den Vorschriften über die Rechenschaftspflicht verantwortlicher Beauftragter vorsätzlich unrichtige Angaben für den Rechenschaftsbericht macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,- zu bestrafen.
(6)Absatz 6§ 19 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen anzuwenden. Ebenso ist auf die Höhe der Spende Bedacht zu nehmen.Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen anzuwenden. Ebenso ist auf die Höhe der Spende Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12a PartG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12a PartG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12a PartG