§ 3 PartG

PartG - Parteiengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(Verfassungsbestimmung) Bund und Länder müssen, Gemeinden können politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich angemessene Fördermittel zuwenden. Dazu sind den politischen Parteien, die im Nationalrat oder in den Landtagen vertreten sind, insgesamt je Wahlberechtigem zum jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper mindestens 3,10 Euro, höchstens jedoch 11 Euro zu gewähren. Die Länder können ihre Förderungen innerhalb der doppelten Rahmenbeträge regeln, um auch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene sicherzustellen. Für die Ermittlung der Anzahl der Wahlberechtigten ist jeweils auf die bei der letzten Wahl zum allgemeinen Vertretungskörper Wahlberechtigten abzustellen. Eine darüberhinausgehende Zuwendung an diese politischen Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungsaufwendungen bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig. Fördermittel des Bundes für politische Parteien sind durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 3 PartG


Kommentar zum § 3 PartG von Johanna St?ger

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Bekommt jede Partei die gleiche Menge an Geld für einen Wahlkampf (unabhängig z.B. von deren Größe)? mehr lesen...

§ 3 PartG | 1. Version | 521 Aufrufe | 08.03.16

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