Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsJede politische Partei, die im Nationalrat, in einem Landtag oder im Europäischen Parlament im Berichtsjahr vertreten war, hat über ihre Erträge und Aufwendungen jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft abzulegen. Dieser Bericht hat in einer Anlage auch alle Gliederungen der Partei zu erfassen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine Partei im Sinne des § 1 als territoriale Gliederung (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) oder nicht-territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht gemäß Z 2 miterfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.Jede politische Partei, die im Nationalrat, in einem Landtag oder im Europäischen Parlament im Berichtsjahr vertreten war, hat über ihre Erträge und Aufwendungen jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft abzulegen. Dieser Bericht hat in einer Anlage auch alle Gliederungen der Partei zu erfassen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine Partei im Sinne des Paragraph eins, als territoriale Gliederung (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) oder nicht-territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht gemäß Ziffer 2, miterfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.
1.Ziffer einsIm ersten Berichtsteil sind das Vermögen der Bundesorganisation gemäß Abs. 3 und die Erträge und Aufwendungen der Bundesorganisation gemäß Abs. 4 und 5 auszuweisen.Im ersten Berichtsteil sind das Vermögen der Bundesorganisation gemäß Absatz 3 und die Erträge und Aufwendungen der Bundesorganisation gemäß Absatz 4 und 5 auszuweisen.
2.Ziffer 2Im zweiten Berichtsteil sind die Erträge und Aufwendungen gemäß Abs. 4 und 5 der politischen Partei hinsichtlich ihrer territorialen und nicht-territorialen Gliederungen – gegliedert je nach einzelner Landes- und Bezirksorganisation und je nach einzelner nicht-territorialer Gliederung – auszuweisen. Der Ausweis hat unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind, zu erfolgen.Im zweiten Berichtsteil sind die Erträge und Aufwendungen gemäß Absatz 4 und 5 der politischen Partei hinsichtlich ihrer territorialen und nicht-territorialen Gliederungen – gegliedert je nach einzelner Landes- und Bezirksorganisation und je nach einzelner nicht-territorialer Gliederung – auszuweisen. Der Ausweis hat unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des Paragraph eins, sind, zu erfolgen.
a.Litera aDie politische Partei hat hinsichtlich ihrer Landesorganisationen zusätzlich zu den Ausweisen gemäß Abs. 4 und 5 in einer Anlage das Immobilienvermögen und Kredite und Darlehen von dritter Seite über € 50.000,- auszuweisen. Dem Rechnungshof sind außerhalb des Rechenschaftsberichts Angaben zur Person des Kredit- oder Darlehensgebers, Kredit- bzw. Darlehenshöhe, Laufzeit und die konkreten Vertragskonditionen bekannt zu geben.Die politische Partei hat hinsichtlich ihrer Landesorganisationen zusätzlich zu den Ausweisen gemäß Absatz 4 und 5 in einer Anlage das Immobilienvermögen und Kredite und Darlehen von dritter Seite über € 50.000,- auszuweisen. Dem Rechnungshof sind außerhalb des Rechenschaftsberichts Angaben zur Person des Kredit- oder Darlehensgebers, Kredit- bzw. Darlehenshöhe, Laufzeit und die konkreten Vertragskonditionen bekannt zu geben.
b.Litera bDie politische Partei hat hinsichtlich ihrer Organisationen auf Ebene der Landeshauptstädte die Erträge und Aufwendungen gemäß Abs. 4 und 5 auszuweisen.Die politische Partei hat hinsichtlich ihrer Organisationen auf Ebene der Landeshauptstädte die Erträge und Aufwendungen gemäß Absatz 4 und 5 auszuweisen.
c.Litera cDie politische Partei hat hinsichtlich ihrer Organisationen auf Bezirksebene und ihrer Organisationen auf Ebene der Statutarstädte, die nicht von lit. b erfasst sind, abweichend von Abs. 4 und 5 eine Gegenüberstellung der jeweiligen Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen anzuführen, wobei diese Summen hinsichtlich jeder einzelnen Bezirksorganisation und jeder betroffenen Statutarstadt gesondert auszuweisen sind.Die politische Partei hat hinsichtlich ihrer Organisationen auf Bezirksebene und ihrer Organisationen auf Ebene der Statutarstädte, die nicht von Litera b, erfasst sind, abweichend von Absatz 4 und 5 eine Gegenüberstellung der jeweiligen Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen anzuführen, wobei diese Summen hinsichtlich jeder einzelnen Bezirksorganisation und jeder betroffenen Statutarstadt gesondert auszuweisen sind.
d.Litera dDie politische Partei hat hinsichtlich der Gemeindeorganisationen zumindest die Gesamtsumme der Erträge und Aufwendungen der Gemeindeorganisationen länderweise gesondert auszuweisen.
(2)Absatz 2Dieser Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer, der die Anforderungen gemäß § 9 erfüllt, überprüft werden. Der Wirtschaftsprüfer hat dabei gemäß § 8 vorzugehen. Der Wirtschaftsprüfer wird von der jeweiligen politischen Partei jährlich bestellt. Bei einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit muss diese zumindest drei aufeinander folgende Jahre betragen. Die Höchstlaufzeit bei einer fortlaufenden Bestellung beträgt 10 Jahre.Dieser Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer, der die Anforderungen gemäß Paragraph 9, erfüllt, überprüft werden. Der Wirtschaftsprüfer hat dabei gemäß Paragraph 8, vorzugehen. Der Wirtschaftsprüfer wird von der jeweiligen politischen Partei jährlich bestellt. Bei einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit muss diese zumindest drei aufeinander folgende Jahre betragen. Die Höchstlaufzeit bei einer fortlaufenden Bestellung beträgt 10 Jahre.
(3)Absatz 3Der Rechenschaftsbericht hat das Vermögen der Bundesorganisation zum Stichtag 31. Dezember des Rechenschaftsjahres sowie die Zahlen des Vorjahres wie folgt auszuweisen:
1.Ziffer einsAktivseite:
a.Litera aAnlagevermögen, gegliedert nach
i.Litera iGrundstücken;
ii.Sub-Litera, i, igrundstücksgleichen Rechten und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund;
iii.iiiGeschäftsausstattung;
iv.Sub-Litera, i, vAnteile an Unternehmen;
v.Litera vsonstigen Finanzanlagen;
b.Litera bUmlaufvermögen, gegliedert nach
i.Litera iForderungen an Gliederungen der Partei;
ii.Sub-Litera, i, iKassenbestand;
iii.iiiBankguthaben und Schecks;
iv.Sub-Litera, i, vForderungen aus der Parteienförderung;
v.Litera vsonstigen Forderungen und Vermögensgegenständen;
c.Litera cGesamtsumme Aktivseite.
2.Ziffer 2Passivseite:
a.Litera aRückstellungen, gegliedert nach
i.Litera iPensionsrückstellungen;
ii.Sub-Litera, i, iRückstellungen für Abfertigungen;
iii.iiisonstige Rückstellungen;
b.Litera bVerbindlichkeiten, gegliedert nach
i.Litera iVerbindlichkeiten gegenüber Gliederungen der Partei;
ii.Sub-Litera, i, iVerbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Organisationen;
iii.iiiVerbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
iv.Sub-Litera, i, vVerbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern;
v.Litera vsonstigen Verbindlichkeiten;
c.Litera cGesamtsumme Passivseite.
3.Ziffer 3Reinvermögen (Saldo aus Z 1 lit c und Z 2 lit c).Reinvermögen (Saldo aus Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Litera c,).
(3a)Absatz 3 aDie §§ 189a, 190, 191, 193 Abs. 1, 195, 196, 196a, 197, 198 Abs. 1 bis 8, 200, 201 und 203 bis 211 Unternehmensgesetzbuch, dRGBl., sind sinngemäß anzuwenden. Bereits abgeschriebene Wirtschaftsgüter müssen nicht aufgenommen werden. Ein Anlagenspiegel ist nicht zu erstellen. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen aufzugliedern und die Abs. 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 189 a,, 190, 191, 193 Absatz eins,, 195, 196, 196a, 197, 198 Absatz eins bis 8, 200, 201 und 203 bis 211 Unternehmensgesetzbuch, dRGBl., sind sinngemäß anzuwenden. Bereits abgeschriebene Wirtschaftsgüter müssen nicht aufgenommen werden. Ein Anlagenspiegel ist nicht zu erstellen. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen aufzugliedern und die Absatz 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Ertragsarten und die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:
1.Ziffer einsFördermittel,
2.Ziffer 2Mitgliedsbeiträge,
3.Ziffer 3Erträge aus der Parteiorganisation,
4.Ziffer 4Erträge aus nahestehenden Organisationen oder Personenkomitees,
5.Ziffer 5Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre,
6.Ziffer 6Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit,
7.Ziffer 7Erträge aus Anteilen an Unternehmen,
8.Ziffer 8Erträge aus sonstigem Vermögen,
9.Ziffer 9Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge,
10.Ziffer 10Geldspenden (§ 2 Z 5),Geldspenden (Paragraph 2, Ziffer 5,),
11.Ziffer 11Spenden in Form von lebenden Subventionen (§ 2 Z 5),Spenden in Form von lebenden Subventionen (Paragraph 2, Ziffer 5,),
12.Ziffer 12Spenden in Form von Sachleistungen (§ 2 Z 5),Spenden in Form von Sachleistungen (Paragraph 2, Ziffer 5,),
13.Ziffer 13Sponsoring (§ 2 Z 6),Sponsoring (Paragraph 2, Ziffer 6,),
14.Ziffer 14Inserate (§ 2 Z 7),Inserate (Paragraph 2, Ziffer 7,),
15.Ziffer 15Erträge aus Einzelzuwendungen und Sachleistungen (§ 2 Z 5b lit. h),Erträge aus Einzelzuwendungen und Sachleistungen (Paragraph 2, Ziffer 5 b, Litera h,),
16.Ziffer 16sonstige Erträge, wobei solche von mehr als 5 vH des jeweiligen Jahresertrags gesondert auszuweisen sind.
(4a)Absatz 4 aIn einer Anlage zum Rechenschaftsbericht hat jede politische Partei zum Zweck der öffentlichen Information über die Finanzierung politischer Parteien durch private Mittel gesondert
1.Ziffer einsMitgliedsbeiträge an eine politische Partei und ihre Gliederungen oder an eine nahestehende Organisation oder an ein Personenkomitee ab einem Betrag von € 5.000,- pro Kalenderjahr unter Nennung des Namens des Mitgliedes und der Höhe des Beitrages,
2.Ziffer 2den jeweiligen Ertrag (Absatz 4 Z 4) einer nahestehenden Organisation oder eines Personenkomitees unter Nennung des jeweiligen Namens der nahestehenden Organisation oder des Personenkomitees undden jeweiligen Ertrag (Absatz 4 Ziffer 4,) einer nahestehenden Organisation oder eines Personenkomitees unter Nennung des jeweiligen Namens der nahestehenden Organisation oder des Personenkomitees und
3.Ziffer 3Erträge aus Geldspenden (§ 2 Z 5), Spenden in Form von lebenden Subventionen (§ 2 Z 5) und Spenden in Form von Sachleistungen (§ 2 Z 5) ab einem Gesamtwert der Spende von € 500,- pro Jahr und Spender, unter Nennung des Namens und der Postleitzahl der Wohnadresse oder Geschäftsanschrift des Spenders, gegliedert danach, welcher Gliederung (§ 2 Z 1) oder nahestehenden Organisation (§ 2 Z 3), welchem Personenkomitee (§ 2 Z 3a) oder Wahlwerber der politischen Partei die Spende gewährt wurde,Erträge aus Geldspenden (Paragraph 2, Ziffer 5,), Spenden in Form von lebenden Subventionen (Paragraph 2, Ziffer 5,) und Spenden in Form von Sachleistungen (Paragraph 2, Ziffer 5,) ab einem Gesamtwert der Spende von € 500,- pro Jahr und Spender, unter Nennung des Namens und der Postleitzahl der Wohnadresse oder Geschäftsanschrift des Spenders, gegliedert danach, welcher Gliederung (Paragraph 2, Ziffer eins,) oder nahestehenden Organisation (Paragraph 2, Ziffer 3,), welchem Personenkomitee (Paragraph 2, Ziffer 3 a,) oder Wahlwerber der politischen Partei die Spende gewährt wurde,
auszuweisen.
(5)Absatz 5Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Aufwendungen und die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:
1.Ziffer einsPersonalaufwand,
2.Ziffer 2Büroaufwand für den laufenden Betrieb inklusive Abschreibungen,
3.Ziffer 3Außenwerbung, insbesondere Plakate,
4.Ziffer 4Direktwerbung,
5.Ziffer 5Inserate und Werbeeinschaltungen,
6.Ziffer 6sonstiger Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit,
7.Ziffer 7Aufwendungen für Veranstaltungen,
8.Ziffer 8Aufwendungen für den Fuhrpark,
9.Ziffer 9sonstiger Sachaufwand für Administration und Schulungskosten,
10.Ziffer 10Mitgliedsbeiträge und internationale Arbeit,
11.Ziffer 11Rechts-, Prüfungs- und Beratungsaufwand,
12.Ziffer 12Kreditzinsaufwand und Aufwand für Finanznebenkosten,
13.Ziffer 13Reise- und Fahrtkostenaufwand,
14.Ziffer 14Aufwendungen im Zusammenhang mit Unternehmen, an denen Anteile gehalten werden,
15.Ziffer 15Aufwendungen für nahestehende Organisationen,
16.Ziffer 16Aufwendungen innerhalb der Parteiorganisation,
17.Ziffer 17Aufwand zur Unterstützung eines Wahlwerbers für die Wahl des Bundespräsidenten,
18.Ziffer 18sonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als 5 vH des jeweiligen Jahresaufwands gesondert auszuweisen sind.
(5a)Absatz 5 aAufwendungen und Erträge des Rechnungsjahres sind unabhängig von der Zahlung zu erfassen. Bezirks- und Gemeindeorganisationen dürfen eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung führen.
(5b)Absatz 5 bIn einer Anlage zum Rechenschaftsbericht sind hinsichtlich Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern gemäß Abs. 3 Z 2 lit b iv, deren Gesamtbetrag € 50.000,- übersteigt, die Namen und Anschriften der Kredit- und Darlehensgeber sowie die konkrete Höhe der auf den jeweiligen Kredit- bzw. Darlehensgeber entfallenden Kredit- oder Darlehensschuld anzugeben. Hinsichtlich Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten gemäß Abs. 3 Z 2 lit b iii und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern gemäß Abs. 3 Z 2 lit b iv sind dem Rechnungshof außerhalb des Rechenschaftsberichts zusätzlich Angaben zur Person des Kredit- und Darlehensgebers, Kredit- bzw. Darlehenshöhe, Laufzeit und die konkreten Vertragskonditionen bekannt zu geben.In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht sind hinsichtlich Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, iv, deren Gesamtbetrag € 50.000,- übersteigt, die Namen und Anschriften der Kredit- und Darlehensgeber sowie die konkrete Höhe der auf den jeweiligen Kredit- bzw. Darlehensgeber entfallenden Kredit- oder Darlehensschuld anzugeben. Hinsichtlich Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, iii und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, iv sind dem Rechnungshof außerhalb des Rechenschaftsberichts zusätzlich Angaben zur Person des Kredit- und Darlehensgebers, Kredit- bzw. Darlehenshöhe, Laufzeit und die konkreten Vertragskonditionen bekannt zu geben.
(6)Absatz 6Dem Rechenschaftsbericht ist eine Liste jener Unternehmen anzuschließen, an denen die politische Partei, eine ihr nahestehende Organisation oder eine Gliederung der Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit mindestens 5 vH direkte Anteile oder 10 vH indirekte Anteile oder Stimmrechte hält, wobei auch die Firmenbuchnummer und die Höhe der jeweiligen Beteiligung auszuweisen sind. Nahestehende Organisationen und Gliederungen haben dazu der Partei zeitgerecht die erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Soweit diese Angaben bereits einer übergeordneten territorialen Gliederung einer Partei übermittelt wurden, gilt die Übermittlungspflicht als erfüllt. Der Rechnungshof hat diese ihm bekannt gegebenen Unternehmen den seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern mitzuteilen und diese Rechtsträger aufzufordern, ihm binnen eines Monats die an die Beteiligungsunternehmen im Berichtsjahr geleisteten Zahlungen bekannt zu geben.
(6a)Absatz 6 aDem Rechenschaftsbericht ist in einer Anlage eine Liste aller der politischen Partei nahestehenden Organisationen anzuschließen. Organisationen, welche die Unterstützung einer politischen Partei oder einer nahestehenden Organisation einer politischen Partei (§ 2 Z 3) in ihren Statuten festgelegt haben, haben dies der politischen Partei anzuzeigen.Dem Rechenschaftsbericht ist in einer Anlage eine Liste aller der politischen Partei nahestehenden Organisationen anzuschließen. Organisationen, welche die Unterstützung einer politischen Partei oder einer nahestehenden Organisation einer politischen Partei (Paragraph 2, Ziffer 3,) in ihren Statuten festgelegt haben, haben dies der politischen Partei anzuzeigen.
(7)Absatz 7Jede politische Partei hat den Rechenschaftsbericht samt der Anlage zu den Gliederungen (§ 5 Abs. 1), den Anlagen zu den Mitgliedsbeiträgen, zu den Erträgen der nahestehenden Organisationen und der Personenkomitees sowie zu Spenden (§ 5 Abs. 4a), den Anlagen zu Sponsoring und Inseraten (§ 7 Abs. 1 und 2), den Anlagen zu den Kredit- und Darlehensverträgen (§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 5 Abs. 5b), den Listen der Beteiligungsunternehmen und nahestehenden Organisationen (§ 5 Abs. 6 und 6a) dem Rechnungshof in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen, Personenkomitees, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei zeitgerecht alle erforderlichen Angaben korrekt und vollständig zu übermitteln. Die Meldung an den Rechnungshof hat in einem maschinenlesbaren und offenen Dateiformat bis zum 30. September des folgenden Jahres zu erfolgen und kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der Partei oder aus eigenem um eine Nachfrist von bis zu drei Monaten verlängert werden.Jede politische Partei hat den Rechenschaftsbericht samt der Anlage zu den Gliederungen (Paragraph 5, Absatz eins,), den Anlagen zu den Mitgliedsbeiträgen, zu den Erträgen der nahestehenden Organisationen und der Personenkomitees sowie zu Spenden (Paragraph 5, Absatz 4 a,), den Anlagen zu Sponsoring und Inseraten (Paragraph 7, Absatz eins, und 2), den Anlagen zu den Kredit- und Darlehensverträgen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 5, Absatz 5 b,), den Listen der Beteiligungsunternehmen und nahestehenden Organisationen (Paragraph 5, Absatz 6, und 6a) dem Rechnungshof in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen, Personenkomitees, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei zeitgerecht alle erforderlichen Angaben korrekt und vollständig zu übermitteln. Die Meldung an den Rechnungshof hat in einem maschinenlesbaren und offenen Dateiformat bis zum 30. September des folgenden Jahres zu erfolgen und kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der Partei oder aus eigenem um eine Nachfrist von bis zu drei Monaten verlängert werden.
(8)Absatz 8Sämtliche Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt hinsichtlich sämtlicher Bücher und Aufzeichnungen eines Rechenschaftsjahres mit jenem Datum, zu dem der jährliche Rechenschaftsbericht über das Rechenschaftsjahr gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz erster Fall an den Rechnungshof zu übermitteln ist.Sämtliche Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt hinsichtlich sämtlicher Bücher und Aufzeichnungen eines Rechenschaftsjahres mit jenem Datum, zu dem der jährliche Rechenschaftsbericht über das Rechenschaftsjahr gemäß Paragraph 5, Absatz 7, letzter Satz erster Fall an den Rechnungshof zu übermitteln ist.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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