§ 14 PartG Valorisierungsregel

PartG - Parteiengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 3 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.(Verfassungsbestimmung) Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in Paragraph 3, angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.
  2. (2)Absatz 2Die Beträge in § 2 Z 5, § 4, § 6 Abs. 1a, 2, 5 und 6 sowie § 7 Abs. 1 und 2 vermindern oder erhöhen sich jährlich in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert, wobei die sich ergebenden Beträge auf den nächsthöheren € 5,- Betrag aufzurunden sind. Die sich daraus für das betreffende Kalenderjahr ergebenden Beträge sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich unverzüglich zu verlautbaren.Die Beträge in Paragraph 2, Ziffer 5,, Paragraph 4,, Paragraph 6, Absatz eins a,, 2, 5 und 6 sowie Paragraph 7, Absatz eins und 2 vermindern oder erhöhen sich jährlich in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert, wobei die sich ergebenden Beträge auf den nächsthöheren € 5,- Betrag aufzurunden sind. Die sich daraus für das betreffende Kalenderjahr ergebenden Beträge sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich unverzüglich zu verlautbaren.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 31/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2019,)

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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