§ 13 PartG Wahlwerbende Parteien

PartG - Parteiengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die §§ 2, 4 Abs. 1 sowie §§ 6 bis 12b gelten sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind. Spenden und Inserate an sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuweisen.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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