Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 1, § 3, § 6 Abs. 10 und § 11 Abs. 1 und Abs. 6 und § 14 Abs. 1 die Bundesregierung, im Übrigen der Bundeskanzler betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz 10 und Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 6 und Paragraph 14, Absatz eins, die Bundesregierung, im Übrigen der Bundeskanzler betraut.
(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3)Absatz 3Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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