(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 1, § 3, § 6 Abs. 10 und § 11 Abs. 1 und Abs. 6 und § 14 Abs. 1 die Bundesregierung, im Übrigen der Bundeskanzler betraut.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
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