§ 7a PartG

PartG - Parteiengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Jede politische Partei hat auf ihrer Website ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1.

Angaben über den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der politischen Partei sowie die statutenmäßige Regelung der Vertretung und die Funktion und den Namen der organschaftlichen Vertreter,

2.

die Satzungen (§ 1 Abs. 4),

3.

jeden Rechenschaftsbericht (§ 10 Abs. 3) und jede im Zusammenhang mit einem Rechenschaftsbericht ergangene Entscheidung des unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates sowie

4.

Wahlwerbungsberichte gemäß § 4.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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