§ 7a PartG Veröffentlichungen

PartG - Parteiengesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
§ 7a.Paragraph 7 a,

Jede politische Partei hat auf ihrer Website ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:

  1. 1.Ziffer einsAngaben über den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der politischen Partei sowie die statutenmäßige Regelung der Vertretung und die Funktion und den Namen der organschaftlichen Vertreter,
  2. 2.Ziffer 2die Satzungen (§ 1 Abs. 4),die Satzungen (Paragraph eins, Absatz 4,),
  3. 3.Ziffer 3jeden Rechenschaftsbericht (§ 10 Abs. 3) und jede im Zusammenhang mit einem Rechenschaftsbericht ergangene Entscheidung des unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates sowiejeden Rechenschaftsbericht (Paragraph 10, Absatz 3,) und jede im Zusammenhang mit einem Rechenschaftsbericht ergangene Entscheidung des unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates sowie
  4. 4.Ziffer 4Wahlwerbungsberichte gemäß § 4.Wahlwerbungsberichte gemäß Paragraph 4,
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7a PartG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7a PartG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 7a PartG


Entscheidungen zu § 7a PartG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7a PartG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7a PartG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 PartG
§ 8 PartG