(1) Für die Verwaltungsstrafen nach § 12a Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 4 Z 2 dieses Bundesgesetz gilt § 31 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Maßgabe, dass die Fristen mit jenem Tag beginnen, an dem der Rechenschaftsbericht über den Zeitraum, in dem das verbotene Verhalten beendet oder die Unterlassung des gebotenen Verhaltens begonnen wurde, gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz erster Fall an den Rechnungshof zu übermitteln ist. Für die Verwaltungsstrafen nach § 12a Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 gilt § 31 VStG mit der Maßgabe, dass die Fristen mit jenem Tag beginnen, an dem der Rechenschaftsbericht, auf den sich das verbotene Verhalten bezieht, abgegeben wurde.
(2) Die Verhängung einer Geldbuße nach diesem Bundesgesetz ist nur binnen einer Frist von drei Jahren zulässig, wobei der Lauf der Frist mit jenem Datum beginnt, zu dem der Rechenschaftsbericht über den Zeitraum, in dem das verbotene Verhalten beendet oder die Unterlassung des gebotenen Verhaltens begonnen wurde, gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz erster Fall an den Rechnungshof zu übermitteln ist.
(3) Rechtskräftig verhängte Geldbußen gemäß § 12 werden zur Einbringung von den Auszahlungen nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012, in Abzug gebracht.
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