§ 11 PartG Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat

PartG - Parteiengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) (Verfassungsbestimmung) Zur Verhängung von Geldbußen und Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz ist der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet, der aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen zu entscheiden hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Senat ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Er besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter und einem weiteren Mitglied sowie drei Ersatzmitgliedern. Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit nebenberuflich aus. Zum Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur bestellt werden, wer

1.

das Studium der Rechtwissenschaften oder die rechts- oder staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat und

2.

über eine zumindest zehnjährige Berufserfahrung verfügt,

3.

über umfassende Kenntnisse des österreichischen Parteiensystems verfügt und

4.

jede Gewähr für Unabhängigkeit bietet und aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft oder Bildung von anerkannt hervorragender Befähigung ist.

(3) Zum Mitglied oder Ersatzmitglied darf nicht bestellt werden:

1.

Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer politischen Partei stehen oder eine Funktion in einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden, Personen die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen bzw. einem solchen zur Dienstleistung zugewiesen sind, parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes sowie Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes,

2.

Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien im Sinne des § 1 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, stehen,

3.

Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, genannten Organs des Bundes oder eines Landes sowie

4.

Personen, die eine der in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(5) Die Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Die Bundesregierung ist für je ein Mitglied und dessen Ersatzmitglied an einen Besetzungsvorschlag, bestehend aus jeweils drei alphabetisch gereihten Personen

1.

des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes,

2.

des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes sowie

3.

des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes

gebunden.

(5a) Der Senat führt ein Verzeichnis über die registrierten Personenkomitees, wobei der Proponent und die Bezeichnung des Komitees zu veröffentlichen sind. Die Registrierung ist nur unter Vorlage einer Einverständniserklärung des zu Unterstützenden zulässig.

(6) (Verfassungsbestimmung) Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.

(7) Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.

(8) Der Senat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Entscheidungen über Geldbußen sind auf der Website des Senates und zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der betroffenen Partei auch auf deren Website zu veröffentlichen. Die Entscheidungen des Senates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

(8a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.

(9) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

In Kraft seit 08.01.2021 bis 31.12.2022
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