(1) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht hat jede politische Partei ihre Erträge aus Sponsoring, unter Einschluss der Erträge ihrer Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ihrer nahestehenden Organisationen, der ihr zuzurechnenden Personenkomitees sowie ihrer Abgeordneten und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr den Betrag von € 7.500,- übersteigt, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Sponsors für jede territoriale und nicht-territoriale Gliederung (§ 2 Z 1) oder sonstigem Empfänger nach Satz 1 gesondert auszuweisen, wobei für die Betragsermittlung das Sponsoring für Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen zusammenzurechnen ist.
(2) Ebenso sind die Erträge einer politischen Partei aus Inseraten, unter Einschluss der Erträge ihrer Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit, ihrer nahestehenden Organisationen, der ihr zuzurechnenden Personenkomitees sowie ihrer Abgeordneten und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, soweit diese Erträge pro Inserat den Betrag von € 2.500,- übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Inserenten und unter Nennung des Mediums, in dem das Inserat erschienen ist, für jede territoriale und nicht-territoriale Gliederung (§ 2 Z 1) oder sonstigem Empfänger nach Satz 1 gesondert auszuweisen.
(3) Die Verpflichtung zur Angabe der Erträge aus Sponsoring besteht für alle Sponsoring-Partner (§ 2 Z 6) und die Verpflichtung zur Angabe der Erträge aus Inseraten für die Medieninhaber sowie Herausgeber (§ 2 Z 7), die der politischen Partei alle erforderlichen Angaben zeitgerecht, korrekt und vollständig zu übermitteln haben.
(4) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von Abs. 1 bis 3 können durch die jeweilige Landesgesetzgebung in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich strengere Vorschriften erlassen werden.
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