Die klagende "Österreichische Volkspartei, Landesparteileitung Niederösterreich" behauptet, der Erstbeklagte Kurt W habe die Zweitbeklagte "Volkspartei- Wahlgemeinschaft M, Liste Kurt W" für die Gemeinderatswahl am 16. November 1975 in der Stadtgemeinde M gegrundet und dabei den wesentlichen Bestandteil des Namens der klagenden Partei ("Volkspartei") widerrechtlich verwendet. Er habe damit das Namensrecht der klagenden Partei verletzt, so daß die Beklagten schuldig seien, jede Verwend... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 APartG §9 B1UWG §14 A1
Rechtssatz: Die Zulassung des Wahlvorschlages durch die zuständige Wahlbehörde ist für die Berechtigung des erhobenen Unterlassungsanspruches nicht wesentlich, weil es nicht darauf ankommt, ob der Wahlvorschlag den Bestimmungen der Wahlordnung gerecht wurde, sondern ob durch die Verwendung des Namens der Wahlgemeinschaft ein subjektibes Privatrecht - Wahlgemeinschaft Melk - Wedl. Entsche... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 AABGB §43 CPartGUWG §9 B1
Rechtssatz: Unbefugt ist jeder Gebrauch des Namens oder des wesentlichen Namensbestandteiles, der weder auf eigenem Recht beruht noch vom berechtigten Namensträger gestattet wurde. Dem Namensträger muss immer ein Interesse am Nichtgebrauch seines Namens durch wen immer dann zugebilligt werden, wenn - auch ohne direkte Verwechslungsgefahr - der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen zwischen ... mehr lesen...