§ 2 PartG Begriffsbestimmungen

PartG - Parteiengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet

  1. 1.Ziffer eins„politische Partei“: jede Partei im Sinne des § 1, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen und nicht-territorialen Gliederungen erfasst, unabhängig davon, ob einer Gliederung Rechtspersönlichkeit zukommt,„politische Partei“: jede Partei im Sinne des Paragraph eins,, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen und nicht-territorialen Gliederungen erfasst, unabhängig davon, ob einer Gliederung Rechtspersönlichkeit zukommt,
  2. 2.Ziffer 2„wahlwerbende Partei“: eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt,
  3. 3.Ziffer 3„nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese Partei oder eine andere nahestehende Organisation dieser Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser Partei oder der anderen nahestehenden Organisation dieser Partei, insbesondere durch Entsendungen in Organe, mitwirkt, oder an deren Willensbildung diese Partei mitwirkt, sofern diese Unterstützung oder Mitwirkung in den Rechtsgrundlagen oder Satzungen einer der Organisationen oder der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,„nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese Partei oder eine andere nahestehende Organisation dieser Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser Partei oder der anderen nahestehenden Organisation dieser Partei, insbesondere durch Entsendungen in Organe, mitwirkt, oder an deren Willensbildung diese Partei mitwirkt, sofern diese Unterstützung oder Mitwirkung in den Rechtsgrundlagen oder Satzungen einer der Organisationen oder der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des Paragraph eins, des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Publizistikförderungsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,
  4. 3a.Ziffer 3 a„Personenkomitee“: ein von der politischen Partei verschiedener Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen, mit dem Ziel, eine Partei oder einen Wahlwerber, jeweils zwischen dem Stichtag einer Wahl und dem Wahltag, ohne deren Widerspruch materiell zu unterstützen,
  5. 4.Ziffer 4„Wahlwerbungsaufwendungen“: sämtliche über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden, spezifisch für die Wahlauseinandersetzung getätigten Aufwendungen einer politischen Partei oder einer wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, ab dem Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament bis zum Wahltag, unabhängig von Rechnungsdatum und Zahlungstermin,
  6. 5.Ziffer 5„Spende“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention (zur Verfügung gestelltes Personal), die natürliche oder juristische Personen
    1. a.Litera aeiner politischen Partei,
    2. b.Litera beiner wahlwerbenden Partei, die keiner politischen Partei zuzuordnen ist,
    3. c.Litera ceiner nahestehenden Organisation,
    4. d.Litera deinem Personenkomitee, oder
    5. e.Litera eAbgeordneten oder Wahlwerbern, zur Unterstützung in ihrer Tätigkeit für ihre politische oder wahlwerbende Partei,
    ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.
  7. 5a.Ziffer 5 aSachleistungen und lebende Subventionen sind mit jenem Wert zu berücksichtigen, den sich die politische Partei durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Sache oder Leistung erspart.
  8. 5b.Ziffer 5 bNicht als Spende anzusehen sind
    1. a.Litera aMitgliedsbeiträge, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder mittels Organbeschlüssen der politischen Partei oder der jeweiligen nahestehenden Organisation geregelt sind,
    2. b.Litera bBeiträge der der jeweiligen politischen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder Organbeschlüsse der Partei geregelt sind,
    3. c.Litera cZuwendungen von nahestehenden Organisationen oder von Personenkomitees an die politische Partei,
    4. d.Litera dzweckgebundene Förderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, sofern diese unter den gleichen Voraussetzungen allgemein gewährt werden,
    5. e.Litera eSachleistungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften an politische Parteien, sofern sie diskriminierungsfrei allen in ihren Organen vertretenen Parteien zur Verfügung gestellt werden,
    6. f.Litera fZuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels römisch II Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1975, an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,
    7. g.Litera gZuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie
    8. h.Litera hEinzelzuwendungen und Sachleistungen im Einzelfall im Wert von bis zu € 150,-.
    9. i.Litera idie unentgeltliche Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft sowie eigener Sachen, sofern diese nicht von einem Unternehmer für dieselben Zwecke zur Verfügung gestellt werden, für die er sie überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat,
  9. 6.Ziffer 6„Sponsoring“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention einer natürlichen oder juristischen Person an
    1. a.Litera aeine politische Partei,
    2. b.Litera beine wahlwerbende Partei, die keiner politischen Partei zuzuordnen ist,
    3. c.Litera ceine nahestehende Organisation,
    4. d.Litera dein Personenkomitee, oder
    5. e.Litera eAbgeordnete oder Wahlwerber, zur Unterstützung ihrer politischen oder wahlwerbenden Partei,
    als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr marktübliche Gegenleistung für eine werbliche Leistung des Empfängers. Inserate (Z 7) fallen nicht unter diesen Tatbestand,als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr marktübliche Gegenleistung für eine werbliche Leistung des Empfängers. Inserate (Ziffer 7,) fallen nicht unter diesen Tatbestand,
  10. 7.Ziffer 7„Inserat“: eine gegen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr marktübliche Gegenleistung (Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention) veranlasste Veröffentlichung in Medien, deren Medieninhaber oder Herausgeber eine politische Partei, eine nahestehende Organisation, ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, ist.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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