Gesamte Rechtsvorschrift PartG

Parteiengesetz 2012

PartG
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Stand der Gesetzesgebung: 01.08.2022

1. Abschnitt Politische Parteien und Rechenschaftspflicht

§ 1 PartG


(Verfassungsbestimmung) (1) Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Art. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930).

(2) Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesminister für Inneres hinterlegt ist.

(3) Die Gründung politischer Parteien ist Ausdruck der zivilgesellschaftlichen Teilnahme an der demokratischen Mitwirkung und ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.

(4) Für die Gründung einer politischen Partei ist eine Satzung zu beschließen und beim Bundesminister für Inneres zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die Partei Rechtspersönlichkeit. Zudem haben die Parteien die Namen der für die Partei vertretungsbefugten Personen und im Falle der Änderung der Satzung eine aktualisierte Fassung derselben beim Bundesminister für Inneres zu hinterlegen. Der Bundesminister für Inneres hat ein öffentlich einsehbares Verzeichnis (Parteienregister) zu führen, welches den Namen der Partei, das Datum der erstmaligen Hinterlegung der Satzung und die für die Partei vertretungsbefugten Personen zu enthalten hat. Das Parteienregister und die Sammlung der Satzungen in der jeweils geltenden Fassung sind vom Bundesminister für Inneres in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen. Die Satzung hat jedenfalls Angaben zu enthalten über

1.

die Organe der Partei und deren Vertretungsbefugnis, wobei jedenfalls ein nach demokratischen Grundsätzen legitimiertes Leitungsorgan, eine Mitgliederversammlung oder eine die Gesamtheit der Partei repräsentierende Delegiertenversammlung und ein Aufsichtsorgan vorgesehen sein müssen,

2.

die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

3.

die Gliederung der Partei,

4.

das Verfahren zur freiwilligen Auflösung der Partei.

(5) Die freiwillige Auflösung einer politischen Partei ist dem Bundesminister für Inneres bekanntzugeben. Der Bundesminister für Inneres hat die Auflösung im Parteienregister zu vermerken.

(6) Dem Rechnungshof kann durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen werden,

1.

Rechenschaftsberichte und Wahlwerbungsberichte politischer Parteien sowie wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, und Prüfungsvermerke dazu sowie Meldungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Art. 127b Abs. 1 B-VG) betreffend die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Aufwendungen für den Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament entgegen zu nehmen, diese zu kontrollieren und zu veröffentlichen,

2.

seiner Kontrolle unterliegende Rechtsträger aufzufordern, Rechtsgeschäfte mit politischen Parteien oder mit Unternehmen, an denen eine politische Partei, eine nahestehende Organisation, eine Gliederung einer Partei oder eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, beteiligt ist, bekannt zu geben, und diese Informationen auf seiner Website zu veröffentlichen,

3.

Spenden, die politische Parteien oder wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind, nahestehende Organisationen, Personenkomitees oder Abgeordnete oder Wahlwerber, die auf einem von einer politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, unzulässigerweise erhalten haben, entgegen zu nehmen, zu verwahren, in seinem Tätigkeitsbericht anzuführen sowie an Einrichtungen weiterzuleiten, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen,

4.

im Falle konkreter Anhaltspunkte für Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts oder des Wahlwerbungsberichts oder bei einem begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen die §§ 2 ff dieses Bundesgesetz Auskünfte und die Einsendung von Dokumenten zu verlangen und bei Weiterbestehen der konkreten Anhaltspunkte oder des begründeten Verdachtes diesen Umstand in einer begründeten schriftlichen Stellungnahme gegenüber der politischen Partei oder wahlwerbenden Partei darzulegen und in Folge Überprüfungen bei der politischen Partei oder wahlwerbenden Partei im dafür erforderlichen Umfang an Ort und Stelle vorzunehmen, um die ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsberichts und des Wahlwerbungsberichts und deren Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz sowie Verstöße gegen dieses Bundesgesetz zu prüfen,

5.

im Falle von vermuteten Verstößen politischer Parteien oder wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, oder nahestehender Organisationen oder von vermuteten Verstößen eines Abgeordneten oder Wahlwerbers, der auf einem von einer politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, gegen Rechenschaftspflichten oder gegen Annahmeverbote von Spenden oder gegen Beschränkungen der Wahlwerbungsaufwendungen, eine Mitteilung darüber sowie die Unterlagen an die zuständige Behörde zu übermitteln und dieser im Fall einer Nachfrage die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die Mitteilungen an die zuständige Behörde oder die Begründung, warum keine Mitteilung an diese erfolgte, auf seiner Website zu veröffentlichen und

6.

ein Verzeichnis der registrierten Personenkomitees zu führen, Mitteilungen über Meldungen von Personenkomitees an die unterstützen Personen oder Parteien zu übermitteln und gegebenenfalls Widersprüche dieser unterstützten Personen oder Parteien entgegenzunehmen und zu vermerken, sowie die Proponenten und Bezeichnungen der Komitees unter Angabe der unterstützten Person oder Partei sowie gegebenenfalls von der unterstützten Person oder Partei erhobene Widersprüche auf seiner Website zu veröffentlichen.

§ 2 PartG


Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet

1.

„politische Partei“: jede Partei im Sinne des § 1, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen und nicht-territorialen Gliederungen erfasst, unabhängig davon, ob einer Gliederung Rechtspersönlichkeit zukommt,

2.

„wahlwerbende Partei“: eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt,

3.

„nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese Partei oder eine andere nahestehende Organisation dieser Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser Partei oder der anderen nahestehenden Organisation dieser Partei, insbesondere durch Entsendungen in Organe, mitwirkt, oder an deren Willensbildung diese Partei mitwirkt, sofern diese Unterstützung oder Mitwirkung in den Rechtsgrundlagen oder Satzungen einer der Organisationen oder der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,

3a.

„Personenkomitee“: ein von der politischen Partei verschiedener Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen, mit dem Ziel, eine Partei oder einen Wahlwerber, jeweils zwischen dem Stichtag einer Wahl und dem Wahltag, ohne deren Widerspruch materiell zu unterstützen,

4.

„Wahlwerbungsaufwendungen“: sämtliche über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden, spezifisch für die Wahlauseinandersetzung getätigten Aufwendungen einer politischen Partei oder einer wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, ab dem Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament bis zum Wahltag, unabhängig von Rechnungsdatum und Zahlungstermin,

5.

„Spende“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention (zur Verfügung gestelltes Personal), die natürliche oder juristische Personen

a.

einer politischen Partei,

b.

einer wahlwerbenden Partei, die keiner politischen Partei zuzuordnen ist,

c.

einer nahestehenden Organisation,

d.

einem Personenkomitee, oder

e.

Abgeordneten oder Wahlwerbern, zur Unterstützung in ihrer Tätigkeit für ihre politische oder wahlwerbende Partei,

ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.

5a.

Sachleistungen und lebende Subventionen sind mit jenem Wert zu berücksichtigen, den sich die politische Partei durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Sache oder Leistung erspart.

5b.

Nicht als Spende anzusehen sind

a.

Mitgliedsbeiträge, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder mittels Organbeschlüssen der politischen Partei oder der jeweiligen nahestehenden Organisation geregelt sind,

b.

Beiträge der der jeweiligen politischen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder Organbeschlüsse der Partei geregelt sind,

c.

Zuwendungen von nahestehenden Organisationen oder von Personenkomitees an die politische Partei,

d.

zweckgebundene Förderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, sofern diese unter den gleichen Voraussetzungen allgemein gewährt werden,

e.

Sachleistungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften an politische Parteien, sofern sie diskriminierungsfrei allen in ihren Organen vertretenen Parteien zur Verfügung gestellt werden,

f.

Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,

g.

Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie

h.

Einzelzuwendungen und Sachleistungen im Einzelfall im Wert von bis zu € 150,-.

i.

die unentgeltliche Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft sowie eigener Sachen, sofern diese nicht von einem Unternehmer für dieselben Zwecke zur Verfügung gestellt werden, für die er sie überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat,

6.

„Sponsoring“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention einer natürlichen oder juristischen Person an

a.

eine politische Partei,

b.

eine wahlwerbende Partei, die keiner politischen Partei zuzuordnen ist,

c.

eine nahestehende Organisation,

d.

ein Personenkomitee, oder

e.

Abgeordnete oder Wahlwerber, zur Unterstützung ihrer politischen oder wahlwerbenden Partei,

als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr marktübliche Gegenleistung für eine werbliche Leistung des Empfängers. Inserate (Z 7) fallen nicht unter diesen Tatbestand,

7.

„Inserat“: eine gegen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr marktübliche Gegenleistung (Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention) veranlasste Veröffentlichung in Medien, deren Medieninhaber oder Herausgeber eine politische Partei, eine nahestehende Organisation, ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, ist.

2. Abschnitt Höhe und Aufteilung der Fördermittel, Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben

§ 3 PartG


(Verfassungsbestimmung) Bund und Länder müssen, Gemeinden können politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich angemessene Fördermittel zuwenden. Dazu sind den politischen Parteien, die im Nationalrat oder in den Landtagen vertreten sind, insgesamt je Wahlberechtigem zum jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper mindestens 3,10 Euro, höchstens jedoch 11 Euro zu gewähren. Die Länder können ihre Förderungen innerhalb der doppelten Rahmenbeträge regeln, um auch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene sicherzustellen. Für die Ermittlung der Anzahl der Wahlberechtigten ist jeweils auf die bei der letzten Wahl zum allgemeinen Vertretungskörper Wahlberechtigten abzustellen. Eine darüberhinausgehende Zuwendung an diese politischen Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungsaufwendungen bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig. Fördermittel des Bundes für politische Parteien sind durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln.

§ 4 PartG


(1) Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament und dem Wahltag maximal 7 Millionen Euro (Anm 1) aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Aufwendungen dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Aufwendungen im Sinne des § 2 Z 4 von nahestehenden Organisationen, Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Aufwendungen eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag von 15 000 Euro (Anm 1) außer Betracht zu bleiben haben.

(2) Jede politische Partei, die aufgrund einer Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament Anspruch auf Förderungen nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012, hat, hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag einen Wahlwerbungsbericht über die Wahlwerbungsaufwendungen gemäß Abs. 1 zu erstellen und in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format dem Rechnungshof zu übermitteln.

Die Frist zur Übermittlung des Wahlwerbungsberichts kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der Partei oder aus eigenem um bis zu vier Wochen verlängert werden. Der Rechnungshof hat den Wahlwerbungsbericht ohne vorherige Kontrolle mit dem Hinweis auf eine noch anhängige Prüfung unverzüglich auf seiner Website zu veröffentlichen. Nach Abschluss der Prüfung des Wahlwerbungsberichts ist der Hinweis auf die anhängige Prüfung zu entfernen.

(3) Der Wahlwerbungsbericht hat zumindest folgende Aufwendungen gesondert auszuweisen:

Aufwendungen für

1.

Außenwerbung, insbesondere Plakatwerbung,

2.

Direktwerbung,

a.

Folder, Postwurfsendungen und sonstige Direktwerbung,

b.

Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,

c.

parteieigene Printmedien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,

3.

Inserate und Werbeeinschaltungen,

a.

in Printmedien,

b.

in Hörfunkmedien, audiovisuellen Medien und Kinospots,

c.

im Internet,

4.

mit dem Wahlkampf beauftragte Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Center einschließlich wahlspezifischer Meinungsforschung,

5.

zusätzlichen Personalaufwand,

6.

die Wahlwerber durch die politische Partei,

7.

natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers durch die politische Partei,

8.

Wahlveranstaltungen, sowie

9.

Sonstiges.

(4) Alle Gliederungen der Partei, nahestehenden Organisationen, Personenkomitees und einzelnen Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben der Partei alle für die Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zeitgerecht, korrekt und vollständig zu übermitteln.

(5) Der Wahlwerbungsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer, der die Anforderungen gemäß § 9 erfüllt, überprüft werden. Der Wirtschaftsprüfer hat dabei gemäß § 8 vorzugehen. Der Wirtschaftsprüfer wird von der jeweiligen politischen Partei bestellt. Soweit die Partei bereits einen Wirtschaftsprüfer gemäß § 5 Abs. 2 bestellt hat, kann dieser Wirtschaftsprüfer auch die Prüfung des Wahlwerbungsberichts vornehmen.

(_________________

Anm. 1: siehe dazu § 14 Valorisierungsregel)

§ 4a PartG


Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Art. 127b Abs. 1 B-VG), haben dem Rechnungshof und den zu ihrer Aufsicht berufenen Organen des Bundes innerhalb von vier Wochen gerechnet ab dem Wahltag die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Aufwendungen unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 3 Z 1 bis 5 und 8 für den Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament zu melden oder zu melden, dass keine über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Aufwendungen getätigt wurden. Der Rechnungshof hat diese Informationen auf seiner Website unverzüglich zu veröffentlichen. Die zur Aufsicht berufenen Organe des Bundes haben dem Nationalrat unverzüglich einen Bericht über die aufgrund dieser Bestimmung eingelangten Meldungen zu erstatten.

3. Abschnitt Rechenschaftspflicht

§ 5 PartG


(1) Jede politische Partei, die im Nationalrat, in einem Landtag oder im Europäischen Parlament im Berichtsjahr vertreten war, hat über ihre Erträge und Aufwendungen jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft abzulegen. Dieser Bericht hat in einer Anlage auch alle Gliederungen der Partei zu erfassen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine Partei im Sinne des § 1 als territoriale Gliederung (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) oder nicht-territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht gemäß Z 2 miterfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.

1.

Im ersten Berichtsteil sind das Vermögen der Bundesorganisation gemäß Abs. 3 und die Erträge und Aufwendungen der Bundesorganisation gemäß Abs. 4 und 5 auszuweisen.

2.

Im zweiten Berichtsteil sind die Erträge und Aufwendungen gemäß Abs. 4 und 5 der politischen Partei hinsichtlich ihrer territorialen und nicht-territorialen Gliederungen – gegliedert je nach einzelner Landes- und Bezirksorganisation und je nach einzelner nicht-territorialer Gliederung – auszuweisen. Der Ausweis hat unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind, zu erfolgen.

a.

Die politische Partei hat hinsichtlich ihrer Landesorganisationen zusätzlich zu den Ausweisen gemäß Abs. 4 und 5 in einer Anlage das Immobilienvermögen und Kredite und Darlehen von dritter Seite über € 50.000,- auszuweisen. Dem Rechnungshof sind außerhalb des Rechenschaftsberichts Angaben zur Person des Kredit- oder Darlehensgebers, Kredit- bzw. Darlehenshöhe, Laufzeit und die konkreten Vertragskonditionen bekannt zu geben.

b.

Die politische Partei hat hinsichtlich ihrer Organisationen auf Ebene der Landeshauptstädte die Erträge und Aufwendungen gemäß Abs. 4 und 5 auszuweisen.

c.

Die politische Partei hat hinsichtlich ihrer Organisationen auf Bezirksebene und ihrer Organisationen auf Ebene der Statutarstädte, die nicht von lit. b erfasst sind, abweichend von Abs. 4 und 5 eine Gegenüberstellung der jeweiligen Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen anzuführen, wobei diese Summen hinsichtlich jeder einzelnen Bezirksorganisation und jeder betroffenen Statutarstadt gesondert auszuweisen sind.

d.

Die politische Partei hat hinsichtlich der Gemeindeorganisationen zumindest die Gesamtsumme der Erträge und Aufwendungen der Gemeindeorganisationen länderweise gesondert auszuweisen.

(2) Dieser Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer, der die Anforderungen gemäß § 9 erfüllt, überprüft werden. Der Wirtschaftsprüfer hat dabei gemäß § 8 vorzugehen. Der Wirtschaftsprüfer wird von der jeweiligen politischen Partei jährlich bestellt. Bei einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit muss diese zumindest drei aufeinander folgende Jahre betragen. Die Höchstlaufzeit bei einer fortlaufenden Bestellung beträgt 10 Jahre.

(3) Der Rechenschaftsbericht hat das Vermögen der Bundesorganisation zum Stichtag 31. Dezember des Rechenschaftsjahres sowie die Zahlen des Vorjahres wie folgt auszuweisen:

1.

Aktivseite:

a.

Anlagevermögen, gegliedert nach

i.

Grundstücken;

ii.

grundstücksgleichen Rechten und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund;

iii.

Geschäftsausstattung;

iv.

Anteile an Unternehmen;

v.

sonstigen Finanzanlagen;

b.

Umlaufvermögen, gegliedert nach

i.

Forderungen an Gliederungen der Partei;

ii.

Kassenbestand;

iii.

Bankguthaben und Schecks;

iv.

Forderungen aus der Parteienförderung;

v.

sonstigen Forderungen und Vermögensgegenständen;

c.

Gesamtsumme Aktivseite.

2.

Passivseite:

a.

Rückstellungen, gegliedert nach

i.

Pensionsrückstellungen;

ii.

Rückstellungen für Abfertigungen;

iii.

sonstige Rückstellungen;

b.

Verbindlichkeiten, gegliedert nach

i.

Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen der Partei;

ii.

Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Organisationen;

iii.

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;

iv.

Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern;

v.

sonstigen Verbindlichkeiten;

c.

Gesamtsumme Passivseite.

3.

Reinvermögen (Saldo aus Z 1 lit c und Z 2 lit c).

(3a) Die §§ 189a, 190, 191, 193 Abs. 1, 195, 196, 196a, 197, 198 Abs. 1 bis 8, 200, 201 und 203 bis 211 Unternehmensgesetzbuch, dRGBl., sind sinngemäß anzuwenden. Bereits abgeschriebene Wirtschaftsgüter müssen nicht aufgenommen werden. Ein Anlagenspiegel ist nicht zu erstellen. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen aufzugliedern und die Abs. 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Ertragsarten und die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:

1.

Fördermittel,

2.

Mitgliedsbeiträge,

3.

Erträge aus der Parteiorganisation,

4.

Erträge aus nahestehenden Organisationen oder Personenkomitees,

5.

Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre,

6.

Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit,

7.

Erträge aus Anteilen an Unternehmen,

8.

Erträge aus sonstigem Vermögen,

9.

Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge,

10.

Geldspenden (§ 2 Z 5),

11.

Spenden in Form von lebenden Subventionen (§ 2 Z 5),

12.

Spenden in Form von Sachleistungen (§ 2 Z 5),

13.

Sponsoring (§ 2 Z 6),

14.

Inserate (§ 2 Z 7),

15.

Erträge aus Einzelzuwendungen und Sachleistungen (§ 2 Z 5b lit. h),

16.

sonstige Erträge, wobei solche von mehr als 5 vH des jeweiligen Jahresertrags gesondert auszuweisen sind.

(4a) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht hat jede politische Partei zum Zweck der öffentlichen Information über die Finanzierung politischer Parteien durch private Mittel gesondert

1.

Mitgliedsbeiträge an eine politische Partei und ihre Gliederungen oder an eine nahestehende Organisation oder an ein Personenkomitee ab einem Betrag von € 5.000,- pro Kalenderjahr unter Nennung des Namens des Mitgliedes und der Höhe des Beitrages,

2.

den jeweiligen Ertrag (Absatz 4 Z 4) einer nahestehenden Organisation oder eines Personenkomitees unter Nennung des jeweiligen Namens der nahestehenden Organisation oder des Personenkomitees und

3.

Erträge aus Geldspenden (§ 2 Z 5), Spenden in Form von lebenden Subventionen (§ 2 Z 5) und Spenden in Form von Sachleistungen (§ 2 Z 5) ab einem Gesamtwert der Spende von € 500,- pro Jahr und Spender, unter Nennung des Namens und der Postleitzahl der Wohnadresse oder Geschäftsanschrift des Spenders, gegliedert danach, welcher Gliederung (§ 2 Z 1) oder nahestehenden Organisation (§ 2 Z 3), welchem Personenkomitee (§ 2 Z 3a) oder Wahlwerber der politischen Partei die Spende gewährt wurde,

auszuweisen.

(5) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Aufwendungen und die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:

1.

Personalaufwand,

2.

Büroaufwand für den laufenden Betrieb inklusive Abschreibungen,

3.

Außenwerbung, insbesondere Plakate,

4.

Direktwerbung,

5.

Inserate und Werbeeinschaltungen,

6.

sonstiger Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit,

7.

Aufwendungen für Veranstaltungen,

8.

Aufwendungen für den Fuhrpark,

9.

sonstiger Sachaufwand für Administration und Schulungskosten,

10.

Mitgliedsbeiträge und internationale Arbeit,

11.

Rechts-, Prüfungs- und Beratungsaufwand,

12.

Kreditzinsaufwand und Aufwand für Finanznebenkosten,

13.

Reise- und Fahrtkostenaufwand,

14.

Aufwendungen im Zusammenhang mit Unternehmen, an denen Anteile gehalten werden,

15.

Aufwendungen für nahestehende Organisationen,

16.

Aufwendungen innerhalb der Parteiorganisation,

17.

Aufwand zur Unterstützung eines Wahlwerbers für die Wahl des Bundespräsidenten,

18.

sonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als 5 vH des jeweiligen Jahresaufwands gesondert auszuweisen sind.

(5a) Aufwendungen und Erträge des Rechnungsjahres sind unabhängig von der Zahlung zu erfassen. Bezirks- und Gemeindeorganisationen dürfen eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung führen.

(5b) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht sind hinsichtlich Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern gemäß Abs. 3 Z 2 lit b iv, deren Gesamtbetrag € 50.000,- übersteigt, die Namen und Anschriften der Kredit- und Darlehensgeber sowie die konkrete Höhe der auf den jeweiligen Kredit- bzw. Darlehensgeber entfallenden Kredit- oder Darlehensschuld anzugeben. Hinsichtlich Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten gemäß Abs. 3 Z 2 lit b iii und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern gemäß Abs. 3 Z 2 lit b iv sind dem Rechnungshof außerhalb des Rechenschaftsberichts zusätzlich Angaben zur Person des Kredit- und Darlehensgebers, Kredit- bzw. Darlehenshöhe, Laufzeit und die konkreten Vertragskonditionen bekannt zu geben.

(6) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Liste jener Unternehmen anzuschließen, an denen die politische Partei, eine ihr nahestehende Organisation oder eine Gliederung der Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit mindestens 5 vH direkte Anteile oder 10 vH indirekte Anteile oder Stimmrechte hält, wobei auch die Firmenbuchnummer und die Höhe der jeweiligen Beteiligung auszuweisen sind. Nahestehende Organisationen und Gliederungen haben dazu der Partei zeitgerecht die erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Soweit diese Angaben bereits einer übergeordneten territorialen Gliederung einer Partei übermittelt wurden, gilt die Übermittlungspflicht als erfüllt. Der Rechnungshof hat diese ihm bekannt gegebenen Unternehmen den seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern mitzuteilen und diese Rechtsträger aufzufordern, ihm binnen eines Monats die an die Beteiligungsunternehmen im Berichtsjahr geleisteten Zahlungen bekannt zu geben.

(6a) Dem Rechenschaftsbericht ist in einer Anlage eine Liste aller der politischen Partei nahestehenden Organisationen anzuschließen. Organisationen, welche die Unterstützung einer politischen Partei oder einer nahestehenden Organisation einer politischen Partei (§ 2 Z 3) in ihren Statuten festgelegt haben, haben dies der politischen Partei anzuzeigen.

(7) Jede politische Partei hat den Rechenschaftsbericht samt der Anlage zu den Gliederungen (§ 5 Abs. 1), den Anlagen zu den Mitgliedsbeiträgen, zu den Erträgen der nahestehenden Organisationen und der Personenkomitees sowie zu Spenden (§ 5 Abs. 4a), den Anlagen zu Sponsoring und Inseraten (§ 7 Abs. 1 und 2), den Anlagen zu den Kredit- und Darlehensverträgen (§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 5 Abs. 5b), den Listen der Beteiligungsunternehmen und nahestehenden Organisationen (§ 5 Abs. 6 und 6a) dem Rechnungshof in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen, Personenkomitees, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei zeitgerecht alle erforderlichen Angaben korrekt und vollständig zu übermitteln. Die Meldung an den Rechnungshof hat in einem maschinenlesbaren und offenen Dateiformat bis zum 30. September des folgenden Jahres zu erfolgen und kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der Partei oder aus eigenem um eine Nachfrist von bis zu drei Monaten verlängert werden.

(8) Sämtliche Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt hinsichtlich sämtlicher Bücher und Aufzeichnungen eines Rechenschaftsjahres mit jenem Datum, zu dem der jährliche Rechenschaftsbericht über das Rechenschaftsjahr gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz erster Fall an den Rechnungshof zu übermitteln ist.

§ 6 PartG


(1) Soweit im Folgenden für Spenden an eine politische Partei Höchstbeträge festgelegt sind, gelten diese für die Summe aus den Spenden an die politische Partei, den Spenden an ihre nahestehenden Organisationen und an die ihr zuzurechnenden Personenkomitees sowie den Abgeordneten und Wahlwerbern zur Unterstützung in ihrer Tätigkeit für die politische Partei gewährten Spenden. Organe einer politischen Partei, Gliederungen einer politischen Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit, nahestehende Organisationen, Personenkomitees, Abgeordnete und Wahlwerber haben dazu der Partei zeitgerecht alle erforderlichen Angaben korrekt und vollständig zu übermitteln, damit der Partei die Einhaltung der in Abs. 2 genannten Fristen möglich ist.

(1a) Jede politische Partei im Sinne des § 2 Z. 1 darf pro Kalenderjahr höchstens Spenden im Gesamtwert von € 750.000 annehmen. Diese Bestimmung gilt auch für neue, bisher nicht unter den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes gefallen seiende wahlwerbende Parteien, welche Statuten vor ihrem ersten Antreten zur Wahl eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments hinterlegt haben, wobei jedoch für das erste Antreten bei einer Wahl im betreffenden Kalenderjahr das Doppelte dieses Betrages als Höchstgrenze gilt. Für bestehende politische Parteien im Sinne dieses Bundesgesetzes bzw. deren territoriale und nicht territoriale Teilorganisationen, die bei Wahlen zu einem Landtag antreten, in dem sie noch nicht vertreten sind, erhöht sich in diesem Kalenderjahr der Betrag gemäß erstem Satz um weitere € 200.000 je Landtagswahl, sofern die Spenden von Seiten des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtags-Wahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden.

(2) Die politische Partei hat dem Rechnungshof zum Zweck der öffentlichen Information über die Finanzierung politischer Parteien durch private Mittel in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format spätestens vier Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die eingelangten Einzelspenden über € 150,- unter Nennung des Namens des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) zu melden. Bei Einzelspenden, die den Betrag von € 500,- übersteigen ist zusätzlich die Postleitzahl der Wohnadresse oder der Geschäftsanschrift des jeweiligen Spenders zu erheben und dem Rechnungshof zu melden. Der Rechnungshof hat die Einzelspenden über € 500,- Euro unter Nennung des Namens und der Postleitzahl des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und gegliedert nach dem konkreten Spendenempfänger unverzüglich zu veröffentlichen. Der Rechnungshof und die politische Partei haben die Namen der Spender nach Ablauf der in § 5 Abs. 8 festgelegten Frist wieder zu löschen.

(3) Zwischen Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament und Wahltag sind einzelne Geldspenden über € 2.500,- dem Rechnungshof unter Nennung des Namens und der Anschrift des Spenders, dem Datum des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) unverzüglich zu melden. Der Rechnungshof hat diese Spenden unter Nennung des Namens des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) unverzüglich auf seiner Website zu veröffentlichen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 17, BGBl. I Nr. 125/2022)

(5) Pro Spender, gleichgültig ob es sich dabei um eine juristische oder eine natürliche Person handelt, sind pro Kalenderjahr Spenden an eine politische Partei im Sinne des § 2 Z. 1 nur in der Höhe von insgesamt € 7.500 zulässig. Für juristische Personen, die Tochtergesellschaften oder ähnliche Strukturen haben, gilt diese Höchstsumme pro Kalenderjahr insgesamt. Für neu antretende wahlwerbende Parteien iSd Abs 1a dritter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Fünffache beträgt. Für nicht im Landtag vertretene politische Parteien iSd Abs. 1a letzter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Doppelte beträgt, sofern die Spenden vonseiten des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtags-Wahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden..

(6) Politische Parteien, nahestehende Organisationen, Personenkomitees sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, dürfen keine Spenden annehmen von:

1.

parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Landtagsklubs, wobei zulässige Öffentlichkeitsarbeit, das ist insbesondere die Verbreitung von Informationen über die Tätigkeit des Klubs oder seiner Mitglieder, keine Spende darstellt,

2.

Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,

3.

öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

4.

gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400,

5.

Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand direkt oder mit mindestens 10 vH indirekt beteiligt ist,

6.

ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, sowie juristischen Personen mit ausländischem wirtschaftlichem Eigentümer, sofern die Spende im Einzelfall € 500,- übersteigt, ausgenommen von dieser Beschränkung sind EU-Bürger mit Wohnsitz in Österreich,

7.

natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die im Einzelfall den Betrag von € 500,- übersteigt,

8.

anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als € 150,- beträgt,

9.

natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende im Einzelfall mehr als € 150,- beträgt,

10.

natürlichen oder juristischen Personen, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils eine Spende gewähren wollen und

11.

Dritten, die Spenden gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt für diese Partei einwerben wollen.

(7) Nach Abs. 1a und 5 unzulässige Spenden sind spätestens vier Monate nach Erhalt dem Spender rückzuerstatten. Wenn das nicht möglich ist, sind diese Spenden ebenso wie nach Abs. 6 unzulässige Spenden unverzüglich, mit sanktionsbefreiender Wirkung spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Für Parteien, die nicht der Rechenschaftspflicht des § 5 Abs. 1 unterliegen, gilt die sanktionsbefreiende Wirkung im Falle unaufgeforderter Weiterleitung bis zum 30. September des auf den Spendeneingang folgenden Jahres. Dem Rechnungshof sind zugleich das Eingangsdatum der Spende und der Grund der Unzulässigkeit mitzuteilen. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen.

(8) Der Rechnungshof leitet die nach Abs. 7 eingegangenen Beträge im Folgejahr an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.

(9) Der Rechnungshof kann politische Parteien, die nicht der Rechenschaftspflicht des § 5 Abs 1 unterliegen, zur Stellungnahme über die Einhaltung der Vorschriften über Wahlwerbungsaufwendungen und Spenden auffordern und im Fall eines vermuteten Verstoßes eine begründete Mitteilung an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat erstatten.

(10) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von Abs. 2, 3 und 5 bis 7 können durch die jeweilige Landesgesetzgebung in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich strengere Vorschriften erlassen werden.

(_________________

Anm. 1: siehe dazu § 14 Valorisierungsregel)

§ 7 PartG


(1) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht hat jede politische Partei ihre Erträge aus Sponsoring, unter Einschluss der Erträge ihrer Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ihrer nahestehenden Organisationen, der ihr zuzurechnenden Personenkomitees sowie ihrer Abgeordneten und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr den Betrag von € 7.500,- übersteigt, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Sponsors für jede territoriale und nicht-territoriale Gliederung (§ 2 Z 1) oder sonstigem Empfänger nach Satz 1 gesondert auszuweisen, wobei für die Betragsermittlung das Sponsoring für Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen zusammenzurechnen ist.

(2) Ebenso sind die Erträge einer politischen Partei aus Inseraten, unter Einschluss der Erträge ihrer Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit, ihrer nahestehenden Organisationen, der ihr zuzurechnenden Personenkomitees sowie ihrer Abgeordneten und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, soweit diese Erträge pro Inserat den Betrag von € 2.500,- übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Inserenten und unter Nennung des Mediums, in dem das Inserat erschienen ist, für jede territoriale und nicht-territoriale Gliederung (§ 2 Z 1) oder sonstigem Empfänger nach Satz 1 gesondert auszuweisen.

(3) Die Verpflichtung zur Angabe der Erträge aus Sponsoring besteht für alle Sponsoring-Partner (§ 2 Z 6) und die Verpflichtung zur Angabe der Erträge aus Inseraten für die Medieninhaber sowie Herausgeber (§ 2 Z 7), die der politischen Partei alle erforderlichen Angaben zeitgerecht, korrekt und vollständig zu übermitteln haben.

(4) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von Abs. 1 bis 3 können durch die jeweilige Landesgesetzgebung in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich strengere Vorschriften erlassen werden.

§ 7a PartG


Jede politische Partei hat auf ihrer Website ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1.

Angaben über den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der politischen Partei sowie die statutenmäßige Regelung der Vertretung und die Funktion und den Namen der organschaftlichen Vertreter,

2.

die Satzungen (§ 1 Abs. 4),

3.

jeden Rechenschaftsbericht (§ 10 Abs. 3) und jede im Zusammenhang mit einem Rechenschaftsbericht ergangene Entscheidung des unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates sowie

4.

Wahlwerbungsberichte gemäß § 4.

4. Abschnitt Kontrolle der Rechenschaftspflicht

§ 8 PartG


(1) Die Prüfung der Rechenschaftsberichte und der Wahlwerbungsberichte durch Wirtschaftsprüfer (§ 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 2) hat sich darauf zu erstrecken, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes eingehalten worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass rechnerische Unrichtigkeiten und Verstöße gegen dieses Gesetz bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.

(2) Der Prüfer kann von den Organen oder von diesen dazu ermächtigten Personen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert. Es ist ihm insoweit auch zu gestatten, die Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts, die Bücher und Schriftstücke sowie die Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen.

(3) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht niederzulegen, der den Leitungsorganen der Partei zu übergeben ist.

(4) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer durch einen schriftlichen Vermerk zu bestätigen, dass nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund der Bücher der politischen Partei sowie der von den Leitungsorganen oder den vertretungsbefugten Personen erteilten Aufklärungen und Nachweise der Rechenschaftsbericht in dem geprüften Umfang den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer in seinem schriftlichen Prüfungsvermerk die Bestätigung zu versagen oder einzuschränken.

(5) Der Prüfungsvermerk ist in den schriftlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Der schriftliche Prüfungsbericht ist zusammen mit dem Wahlwerbungsbericht oder dem Rechenschaftsbericht samt dessen Anlagen von der politischen Partei an den Rechnungshof zu übermitteln.

§ 9 PartG


 (1) Ein Wirtschaftsprüfer darf nicht Prüfer sein, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer ist als Prüfer ausgeschlossen, wenn er

1.

ein Amt oder eine Funktion in der Partei oder für die Partei ausübt oder in den letzten drei Jahren ausgeübt hat,

2.

bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Rechenschaftsberichts über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat,

3.

gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Arbeitnehmer einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft ist, sofern die natürliche oder juristische Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter aus den in Z 1 oder 2 genannten Gründen nicht Prüfer der Partei sein darf.

4.

über keine aufrechte Bescheinigung gemäß § 52 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, BGBl. I Nr. 83/2016, verfügt.

(3) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist als Prüfer ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, ein mit ihr verbundenes Unternehmen (§ 228 Unternehmensgesetzbuch, BGBl. I Nr. 120/2005) oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Abs. 2 nicht Prüfer sein darf.

(4) Die Prüfer und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Die Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, bleiben unberührt.

§ 10 PartG


(1) Die von den politischen Parteien zu erstellenden Wahlwerbungsberichte (§ 4 Abs. 2 bis 5) und Rechenschaftsberichte (§ 5) unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofs.

(2) Der Rechnungshof hat die Vollständigkeit und ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsberichts und des Wahlwerbungsberichts und deren Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen.

(3) Die übermittelten Rechenschaftsberichte sind samt der Anlage zu den Gliederungen (§ 5 Abs. 1), den Anlagen zu den Mitgliedsbeiträgen, zu den Erträgen der nahestehenden Organisationen und der Personenkomitees sowie zu Spenden (§ 5 Abs. 4a), den Anlagen zu Sponsoring und Inseraten (§ 7 Abs. 1 und 2), den Anlagen zu den Kredit- und Darlehensverträgen (§ 5 Abs. 1 Z 2 lit a und § 5 Abs. 5b), den Listen der Beteiligungsunternehmen und nahestehenden Organisationen (§ 5 Abs. 6 und 6a) auf der Website des Rechnungshofs am 1. Jänner des auf das Berichtsjahr zweitfolgenden Jahres mit dem Hinweis auf eine allenfalls noch anhängige Prüfung zu veröffentlichen. Wenn der Rechnungshof feststellt, dass der Rechenschaftsbericht den in § 5 geregelten Anforderungen entspricht, ist der Hinweis auf die Prüfung zu entfernen und das Prüfungsergebnis zu veröffentlichen.

(4) Sofern dem Rechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Rechenschaftsbericht samt Anlagen oder im Wahlwerbungsbericht einer politischen Partei enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind, oder im Berichtszeitraum die §§ 2 ff dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten wurden, ist der betroffenen Partei vom Rechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen, wobei der Rechnungshof zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte schriftlich alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen kann.

(5) Im Fall eines begründeten Verdachts eines Verstoßes gegen die §§ 2 ff dieses Bundesgesetzes kann zur Klärung des begründeten Verdachts der Rechnungshof die betroffene Partei auch unabhängig von der Prüfung eines Rechenschaftsberichts oder Wahlwerbungsberichts zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist auffordern und schriftlich alle erforderlich erscheinenden Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen.

(6) Räumt die nach Abs. 4 oder Abs. 5 verlangte Stellungnahme die dem Rechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte oder den begründeten Verdacht nicht aus, oder hat die politische Partei innerhalb der vom Rechnungshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist dies der politischen Partei unter Nennung der Gründe warum die Stellungnahme oder die übersendeten Unterlagen den Anhaltspunkt oder den begründeten Verdacht nicht auszuräumen vermochten oder unter Bezugnahme, dass die Stellungnahme nicht abgegeben wurde, schriftlich mitzuteilen.

(7) Zur Prüfung der schriftlichen Mitteilung gemäß Abs. 6 ist der Partei eine Frist von zumindest zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Mitteilung zu gewähren. Danach kann der Rechnungshof eine Überprüfung bei der Partei im dafür erforderlichen Umfang unmittelbar an Ort und Stelle vornehmen. In diesem Fall ist der Rechnungshof befugt, zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte oder zur Klärung des begründeten Verdachts durch seine für die Prüfung politischer Parteien abgestellten Organe an Ort und Stelle in die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen. Die Parteien haben die Anfragen des Rechnungshofs ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Rechnungshof zum Zwecke der Durchführung der Kontrolle im einzelnen Falle stellt.

(8) Zum Ergebnis seiner Überprüfung gemäß Absatz 7 ist der betroffenen Partei vom Rechnungshof nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Nach abgeschlossener Prüfung ist die Mitteilung des Rechnungshofs an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat oder die Begründung, warum keine Mitteilung an diesen erfolgte, unverzüglich auf der Website des Rechnungshofs zu veröffentlichen. Aus Anlass der Überprüfung durch Organe des Rechnungshofs sowie bei Veröffentlichung der Mitteilung an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat dürfen berechtigte Geheimhaltungsinteressen der überprüften Partei nicht verletzt werden. Dies ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.

(9) Zwischen Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament und dem Wahltag ist die Einleitung einer Prüfung, das Setzen von Prüfungshandlungen gemäß Abs. 7 oder die Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß Absatz 8 unzulässig.

(10) (Verfassungsbestimmung) Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einer politischen Partei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die die Zuständigkeit des Rechnungshofs regeln, so entscheidet auf Antrag des Rechnungshofs oder der politischen Partei der Verfassungsgerichtshof. Die politischen Parteien sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes nach dieser Bestimmung wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.

§ 10a PartG


(1) Jene Mitglieder von Personenkomitees, welche die Liste der Mitglieder führen (Proponenten), haben das Personenkomitee unter Angabe der Mitglieder und der unterstützten Partei oder Wahlwerber beim Rechnungshof zu registrieren. Der Rechnungshof führt ein Verzeichnis der registrierten Personenkomitees, wobei die Proponenten und Bezeichnungen der Komitees unter Angabe der unterstützten Partei oder Wahlwerber auf der Website des Rechnungshofs zu veröffentlichen sind. Der Rechnungshof hat die betroffene Partei oder die betroffenen Wahlwerber von der Registrierung unverzüglich zu informieren. Diese können gegen die Zurechnung zur politischen Partei Widerspruch erheben. Ein erhobener Widerspruch ist vom Rechnungshof im Verzeichnis anzumerken und auf seiner Website zu veröffentlichen. Wurde gegen ein Personenkomitee Widerspruch erhoben, sind deren Aufwendungen und Spenden, entgegen den Bestimmungen in den §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 der Partei nicht zuzurechnen. Der Rechnungshof hat die unterstützen Wahlwerber und die Mitglieder der Personenkomitees über die gesetzliche Lage und die Auswirkungen eines Widerspruchs zu informieren.

(2) Hat ein Personenkomitee ohne vorangehende Registrierung beim Rechnungshof eine politische Partei, einen Abgeordneten oder einen Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert, materiell unterstützt, so sind deren Proponenten mit einer Geldstrafe bis zur Höhe des dreifachen Wertes der Unterstützungsleistung zu bestrafen.

§ 11 PartG


(1) (Verfassungsbestimmung) Zur Verhängung von Geldbußen und Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz ist der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet, der aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen zu entscheiden hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Senat ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Er besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter und einem weiteren Mitglied sowie drei Ersatzmitgliedern. Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit nebenberuflich aus. Zum Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur bestellt werden, wer

1.

das Studium der Rechtwissenschaften oder die rechts- oder staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat und

2.

über eine zumindest zehnjährige Berufserfahrung verfügt,

3.

über umfassende Kenntnisse des österreichischen Parteiensystems verfügt und

4.

jede Gewähr für Unabhängigkeit bietet und aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft oder Bildung von anerkannt hervorragender Befähigung ist.

(3) Zum Mitglied oder Ersatzmitglied darf nicht bestellt werden:

1.

Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer politischen Partei stehen oder eine Funktion in einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden, Personen die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen bzw. einem solchen zur Dienstleistung zugewiesen sind, parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes sowie Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes,

2.

Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien im Sinne des § 1 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, stehen,

3.

Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, genannten Organs des Bundes oder eines Landes sowie

4.

Personen, die eine der in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(5) Die Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Die Bundesregierung ist für je ein Mitglied und dessen Ersatzmitglied an einen Besetzungsvorschlag, bestehend aus jeweils drei alphabetisch gereihten Personen

1.

des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes,

2.

des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes sowie

3.

des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes

gebunden.

(5a) Der Senat führt ein Verzeichnis über die registrierten Personenkomitees, wobei der Proponent und die Bezeichnung des Komitees zu veröffentlichen sind. Die Registrierung ist nur unter Vorlage einer Einverständniserklärung des zu Unterstützenden zulässig.

(6) (Verfassungsbestimmung) Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.

(7) Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.

(8) Der Senat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Entscheidungen über Geldbußen sind auf der Website des Senates und zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der betroffenen Partei auch auf deren Website zu veröffentlichen. Die Entscheidungen des Senates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

(8a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.

(9) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

§ 11a PartG


(1) Zur begleitenden Analyse der Aufwendungen für Wahlkämpfe und zur Kontrolle der Wahlwerbungsausgaben sowie der Wahlwerbungsberichte ist der Rechnungshof zuständig. Er soll dafür eine Woche vor dem Stichtag drei Sachverständige aus dem Bereich der Transparenz-und Kampagnenforschung, aus dem Gebiet des Medienwesens sowie aus dem Kreis von Wirtschaftsprüfern bestellen, die die Wahlkämpfe der wahlwerbenden Parteien analysieren und jeweils in einem Gutachten die Plausibilität der Einhaltung der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben beurteilen.

(2) Dieses Gutachten ist der jeweiligen wahlwerbenden Partei möglichst fünf Monate nach dem Wahltag zu übermitteln. Die wahlwerbenden Parteien können innerhalb von einem Monat nach Übermittlung schriftliche Stellungnahmen zu dem Gutachten abgeben. Die Gutachten und die Stellungnahmen sind möglichst sechs Monate nach dem Wahltag auf der Homepage des unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats zu veröffentlichen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 32, BGBl. I Nr. 125/2022)

§ 12 PartG


(1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat über politische Parteien jeweils auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten, begründeten Mitteilung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die politische Partei, die Gliederung einer politischen Partei mit Rechtspersönlichkeit oder eine nahestehende Organisation mit Bescheid die Geldbußen zu verhängen. Wurde vom unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat eine Verwaltungsstrafe gemäß § 12a rechtskräftig verhängt, hat der Rechnungshof jedenfalls den Sachverhalt im Hinblick auf Verstöße nach diesem Bundesgesetz zu prüfen und gegebenenfalls eine Mitteilung nach dem ersten Satz an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu erstatten oder die Begründung, warum er keine solche Mitteilung erstattet auf seiner Website zu veröffentlichen.

(1a) Der Rechnungshof hat dem unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat alle Unterlagen betreffend eine Mittelung gemäß Abs. 1 zu übermitteln und ihm im Fall einer Nachfrage die erforderlichen Auskünfte binnen angemessener Frist zu erteilen.

(2) Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder fehlen im Rechenschaftsbericht Angaben, die nach § 4 Abs. 3 oder § 5 auszuweisen gewesen wären und konnten diese Mängel weder durch die politische Partei noch durch die Erhebungen des Rechnungshofs beseitigt werden, oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß § 10 Abs. 4 ungenutzt verstreichen lassen, ist bei Verstoß gegen § 4 Abs. 3 oder § 5 Abs. 1 oder gegen § 5 Abs. 3 bis 5 oder gegen § 5 Abs. 5b oder gegen § 5 Abs. 6 oder Abs. 6a oder gegen § 7 Abs. 1 bis 3 eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens in der Höhe von bis zu € 50.000,- zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen, einer unterbliebenen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder einer Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit so ist diese zur Stellungnahme im Sinne von § 10 Abs. 4 aufzufordern. Konnten die Mängel wegen unrichtiger, unvollständiger oder fehlender Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder durch die Erhebungen des Rechnungshofs beseitigt werden, oder ist die gemäß § 10 Abs. 4 eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu € 50.000,- zu verhängen.

(3) Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 5 Abs. 4a Z 3 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1a oder § 6 Abs. 5 oder § 6 Abs. 6 angenommen und nicht gemäß § 6 Abs. 7 rückerstattet oder weitergeleitet, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Eine Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 ist nicht zu verhängen, wenn die Spende richtig und vollständig im Rechenschaftsbericht gemäß § 5 Abs. 4a Z 3 ausgewiesen wird und die nach § 6 Abs. 2 zu meldende Spende, den Betrag von € 2.500,- nicht übersteigt. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen, einer unterbliebenen oder einer unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.

(4) Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags für Wahlwerbungsaufwendungen um bis zu 10 vH ist eine Geldbuße von bis zu 25 vH des Überschreitungsbetrages über die politische Partei zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 10 vH hinaus, so ist eine zusätzliche Geldbuße von bis zu 75 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist eine weitere Geldbuße von bis zu 150 vH dieses dritten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 50 vH hinaus, so ist zusätzlich noch eine Geldbuße von bis zu 200 vH des vierten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Mehrere politische Parteien (§ 4 Abs. 1 Satz 2) haften solidarisch.

(5) Hat eine politische Partei den Wahlwerbungsbericht entgegen § 4 Abs. 2 oder den Rechenschaftsbericht entgegen § 5 Abs. 7 nicht fristgerecht übermittelt, ist eine Geldbuße von bis zu € 50.000,- zu verhängen. Hat die politische Partei den Wahlwerbungsbericht oder den Rechenschaftsbericht auch nach Verhängung einer Geldbuße nach dem vorstehenden Satz nicht dem Rechnungshof übermittelt, reduziert sich die Auszahlung der Parteienförderung gemäß Parteien-Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012 für das laufende Kalenderjahr um den dreihundertfünfundsechzigsten Teil pro Tag bis zur Übermittlung des Wahlwerbungsberichts oder Rechenschaftsberichts.

§ 12a PartG


(1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Verwaltungsstrafen zu verhängen.

(2) Wer vorsätzlich

1.

eine Spende entgegen § 5 Abs. 4 nicht ausweist oder entgegen § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 nicht meldet, oder

2.

eine Spende, die gemäß § 6 Abs. 7 an den Rechnungshof weiterzuleiten ist, behält, oder

3.

eine erhaltene Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 oder Abs. 6 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,- zu bestrafen. Darüber hinaus ist auf den Verfall der den erlaubten Betrag übersteigenden Summe der Spende zu erkennen.

(2a) Hat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, eine Spende unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1 nicht seiner politischen Partei gemeldet, so ist auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen. Dies gilt nicht, wenn die Spenden richtig und vollständig im Rechenschaftsbericht gemäß § 5 Abs. 4a Z 3 ausgewiesen werden.

(3) Wer vorsätzlich als Spender eine Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 5 in Teilbeträge zerlegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,- zu bestrafen. Darüber hinaus ist auf den Verfall der den erlaubten Betrag übersteigenden Summe der Spende zu erkennen.

(4) Wer vorsätzlich

1.

unrichtige Angaben über die Erträge und Aufwendungen oder über das Vermögen einer politischen Partei in einem Rechenschaftsbericht bewirkt oder einen unrichtigen Rechenschaftsbericht an den Rechnungshof übermittelt, um die Offenlegung oder Ausweisung von Mitteln der politischen Partei oder des Vermögens der politischen Partei im Rechenschaftsbericht zu umgehen, wobei der Fehlbetrag mindestens € 50.000,- erreicht, oder

2.

um die Offenlegung oder Ausweisung von Mitteln der politischen Partei oder des Vermögens der politischen Partei im Rechenschaftsbericht zu umgehen einen Spender anweist, eine Spende zur Unterstützung einer politischen Partei an einen anderen Rechtsträger als die politische Partei zu leisten, wobei die Spende in einem Kalenderjahr den Betrag von € 7.500,- übersteigt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 50.000,- zu bestrafen.

(5) Wer als für die Übereinstimmung abgegebener Erklärungen mit den Vorschriften über die Rechenschaftspflicht verantwortlicher Beauftragter vorsätzlich unrichtige Angaben für den Rechenschaftsbericht macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,- zu bestrafen.

(6) § 19 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen anzuwenden. Ebenso ist auf die Höhe der Spende Bedacht zu nehmen.

§ 12b PartG


(1) Für die Verwaltungsstrafen nach § 12a Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 4 Z 2 dieses Bundesgesetz gilt § 31 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Maßgabe, dass die Fristen mit jenem Tag beginnen, an dem der Rechenschaftsbericht über den Zeitraum, in dem das verbotene Verhalten beendet oder die Unterlassung des gebotenen Verhaltens begonnen wurde, gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz erster Fall an den Rechnungshof zu übermitteln ist. Für die Verwaltungsstrafen nach § 12a Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 gilt § 31 VStG mit der Maßgabe, dass die Fristen mit jenem Tag beginnen, an dem der Rechenschaftsbericht, auf den sich das verbotene Verhalten bezieht, abgegeben wurde.

(2) Die Verhängung einer Geldbuße nach diesem Bundesgesetz ist nur binnen einer Frist von drei Jahren zulässig, wobei der Lauf der Frist mit jenem Datum beginnt, zu dem der Rechenschaftsbericht über den Zeitraum, in dem das verbotene Verhalten beendet oder die Unterlassung des gebotenen Verhaltens begonnen wurde, gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz erster Fall an den Rechnungshof zu übermitteln ist.

(3) Rechtskräftig verhängte Geldbußen gemäß § 12 werden zur Einbringung von den Auszahlungen nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012, in Abzug gebracht.

5. Abschnitt Anwendung auf andere Rechtsträger

§ 13 PartG


Die §§ 2, 4 Abs. 1 sowie §§ 6 bis 12b gelten sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind. Spenden und Inserate an sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuweisen.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 14 PartG


(1) (Verfassungsbestimmung) Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 3 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.

(2) Die Beträge in § 2 Z 5, § 4, § 6 Abs. 1a, 2, 5 und 6 sowie § 7 Abs. 1 und 2 vermindern oder erhöhen sich jährlich in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert, wobei die sich ergebenden Beträge auf den nächsthöheren € 5,- Betrag aufzurunden sind. Die sich daraus für das betreffende Kalenderjahr ergebenden Beträge sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich unverzüglich zu verlautbaren.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 31/2019)

§ 15 PartG


(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 1, § 3, § 6 Abs. 10 und § 11 Abs. 1 und Abs. 6 und § 14 Abs. 1 die Bundesregierung, im Übrigen der Bundeskanzler betraut.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

§ 15a PartG


(1) Die Grenze für Spendenannahmen im Gesamtwert von 750 000 Euro pro Kalenderjahr beträgt für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2019 375 000 Euro. Spenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewährt wurden, bleiben außer Betracht.

(2) Für die Erstellung und Kontrolle der Wahlwerbungsberichte und Rechenschaftsberichte für die Kalenderjahre 2019, 2020, 2021 und 2022 ist das Parteiengesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 247/2021 anzuwenden.

(3) Hinsichtlich Verwaltungsstrafen und Geldbußen sind auf Sachverhalte, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022 verwirklicht wurden, die §§ 10 Abs 6 bis 8 und § 12 in der Fassung BGBl. I Nr. 247/2021 anzuwenden. Die §§ 12, 12a und 12b in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022 sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach 1.1. 2023 verwirklicht wurden.

§ 16 PartG


(1) (Verfassungsbestimmung) Vorbehaltlich der in Abs. 3 getroffenen Anordnung treten § 1, § 3, § 6 Abs. 10, § 11 Abs. 1 und 6 sowie § 14 Abs. 1 mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt das Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, mit Ausnahme seines § 4 außer Kraft. Soweit dies zur Anpassung an § 3 erforderlich ist, ist die Abänderung landesgesetzlicher Regelungen bis spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 vorzunehmen.

(2) § 2, § 4, § 6 Abs. 1 bis 9, § 9, § 10 Abs. 7 und 8, § 11 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 9, § 12, § 13 und § 15 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. § 6 Abs. 4 ist im Jahr 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Kalenderjahr nur das zweite Halbjahr 2012 erfasst ist. § 7 gilt im Jahr 2012 mit der Maßgabe, dass Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten nur dann anzugeben sind, wenn die zugrundeliegenden Vereinbarungen nach dem 1. Juli 2012 geschlossen wurden. § 5, § 8 und § 10 Abs. 1 bis 6 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 4 des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, außer Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 4 zweiter Satz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(4) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 12 sind nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind.

(5) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 84/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 14 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes 25/2018 (Anm.: BGBl. I Nr. 25/2018) tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(7) § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.  I Nr. 31/2019 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(8) § 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(9) § 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Gleichzeitig tritt § 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 außer Kraft. § 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(10) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 2, 3 und 6; die Abschnittsbezeichnung und Überschrift zu § 3; § 3; § 6 Abs. 10 sowie § 7 Abs. 4 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. § 1 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2022 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(11) § 2, die Abschnittsbezeichnung und Überschrift zu § 4; § 4; § 4a samt Überschrift; § 5 samt Überschrift; § 6 Abs. 1; § 6 Abs. 1a; § 6 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 9, Abs. 7, 9; § 7 Abs. 1 bis 3; § 7a samt Überschrift; die Überschrift zu § 8; § 8 Abs. 1, 4 und 5; § 9 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5; § 10 Abs. 1 bis 9 samt Überschrift; § 10a samt Überschrift; § 11a Abs. 1; § 12 samt Abschnittsbezeichnung und Überschrift; §§ 12a; 12b samt Überschriften; die Abschnittsbezeichnung vor § 13; § 13; die Abschnittsbezeichnung vor § 14 und § 14 Abs. 2 sowie § 15a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten § 6 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 9a, § 11 Abs. 5a sowie § 11a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 247/2021 außer Kraft.

Parteiengesetz 2012 (PartG) Fundstelle


Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG)
StF: BGBl. I Nr. 56/2012 (NR: GP XXIV RV 1782 AB 1844 S. 163. BR: 8746 AB 8751 S. 810.)

Änderung

BGBl. I Nr. 84/2013 (NR: GP XXIV RV 2169 AB 2271 S. 200. BR: AB 8971 S. 820.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anmerkung

Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation "Austrian Laws" vorhanden: Political Parties Act 2012 – PartG