§ 15 OWV

OWV - Obstweinverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Obstwein, der mit einem Bundesland als verpflichtende geografische Angabe bezeichnet ist, hat neben den allgemeinen rechtlichen Anforderungen folgenden Voraussetzungen zu entsprechen:

1.

Der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, darf höchstens 0,8 g je Liter betragen.

2.

Der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, hat mindestens 5,0 g/l, bei Obstwein aus den Sorten „Lavanttaler Bananenapfel“, „Champagnerbirn“, „Speckbirne“ und „Schweizer Wasserbirne“ mindestens 4,0 g/l, zu betragen,

3.

Der Gehalt an vorhandenem Alkohol hat mindestens 5,0 % vol. zu betragen. .

4.

Kein Wasserzusatz bei Kernobstwein; im Fall des Zusetzens von Saccharose, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst, z. B. (rektifiziertem) Apfelsaftkonzentrat, oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf bei Kernobstwein der auf Gramm Zucker/l umgerechnete Gesamtalkoholgehalt höchstens 161 g/l, und bei Steinobstwein sowie Beerenwein höchstens 246 g/l betragen.

5.

Der Obstwein hat die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufzuweisen und in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern zu sein.

6.

Kein Zusatz von künstlichen Süßstoffen und künstlichen Farbstoffen.

7.

Keine Herstellung aus Konzentrat.

8.

Der Obstwein hat in Aussehen (z. B. keine Trübung), Geruch und Geschmack frei von Fehlern zu sein.

(2) Das Obst hat ausschließlich aus dem angegebenen Bundesland oder daran angrenzenden politischen Bezirken zu stammen. Die Angabe eines kleineren geografischen Gebietes ist zulässig, wenn die Äpfel oder Birnen ausschließlich aus dem angegebenen Gebiet stammen. Die Herstellung hat im angegebenen Bundesland oder einem daran angrenzenden politischen Bezirken, im Fall von Obstschaumwein oder Obstperlwein im angegebenen oder einem daran angrenzenden Bundesland, zu erfolgen.

In Kraft seit 24.07.2018 bis 31.12.9999
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