§ 16 OWV Produktspezifikation von Qualitätsobstwein

OWV - Obstweinverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsQualitätsobstwein ist mit einer kleineren geografischen Angabe als das Bundesland zu bezeichnen und darf nur mit einer staatlichen Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden. Er hat den Bedingungen für Obstwein mit der Angabe eines Bundeslandes zu entsprechen; abweichend davon darf der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, höchstens 0,6 g je Liter betragen. Zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer muss eine Probe des Obstweines vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg folgenden Untersuchungen unterzogen werden:

 

Punkte

Relative Dichte

6

Vorhandener Alkoholgehalt

5

Gesamtrockenextrakt

3

Gesamtzucker (Glucose + Fructose)

6

Saccharose

7

Zuckerfreier Extrakt

1

Titrierbare Säure (berechnet als Äpfel- und Weinsäure)

6

Freie und gesamte schwefelige Säure

12

Flüchtige Säure

4

Gesamtalkohol

1

Sinnenprobe

9

Summe

60

Kosten der Untersuchung: 60 Punkte = € 85,20 (Punktewert: € 1,42). Vom Zeitpunkt der Antragstellung an bis zum Ende des Verfahrens und ab dem Zeitpunkt der Erteilung und Verwendung der staatlichen Prüfnummer dürfen am Obstwein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Obstweines erfordert, unberührt.
  1. (2)Absatz 2Das Obst hat ausschließlich aus dem angegebenen kleineren geografischen Gebiet zu stammen. Die Herstellung hat im angegebenen Bundesland zu erfolgen.
In Kraft seit 17.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 OWV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 OWV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 OWV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 OWV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 OWV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 OWV
§ 17 OWV