Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsBei Obstwein ist am Etikett das Nennvolumen in Hektoliter (hl), Liter (l), Zentiliter (cl) oder Milliliter (ml) in Ziffern mit anschließender Benennung der benutzten Volumeneinheit anzugeben.
(2)Absatz 2Die Angabe des Nennvolumens muss in Ziffern erfolgen, die bei einem Nennvolumen von
1.Ziffer einsüber 20 cl bis 100 cl mindestens 4 mm und
2.Ziffer 2über 100 cl mindestens 6 mm
hoch sein müssen.
In Kraft seit 30.01.2014 bis 31.12.9999
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