§ 15 OWV

Obstweinverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Obstwein, der mit einem Bundesland als verpflichtende geografische Angabe bezeichnet ist, hat neben den allgemeinen rechtlichen Anforderungen folgenden Voraussetzungen zu entsprechen:

1.

Der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, darf höchstens 0,8 g je Liter betragen.

2.

Der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, hat mindestens 5,0 g je Liter/l, bei Obstwein aus den Sorten „Lavanttaler Bananenapfel“, „Champagnerbirn“, „Speckbirne“ und „Schweizer Wasserbirne“ mindestens 4,0 g/l, zu betragen.,

3.

Der Gehalt an vorhandenem Alkohol hat mindestens 5,0 % vol. zu betragen. .

4.

Kein Wasserzusatz bei Kernobstwein; im Fall des Zusetzens von ZuckerSaccharose, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst, Fruchtsaftkonzentratz. B. (rektifiziertem) Apfelsaftkonzentrat, oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf der Gesamtalkoholgehalt bei Kernobstwein der auf Gramm Zucker/l umgerechnete Gesamtalkoholgehalt höchstens 8 % vol.161 g/l, und bei Steinobstwein undsowie Beerenwein höchstens 13 % vol. betragen, wobei darüber hinaus eine Erhöhung der Restsüße um bis zu 25246 g/l zulässig istbetragen.

5.

Der Obstwein hat die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufzuweisen und in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern zu sein.

6.

Kein Zusatz von künstlichen Süßstoffen und künstlichen Farbstoffen.

7.

Keine Herstellung aus Konzentrat.

8.

Der Obstwein hat in Aussehen (z. B. keine Trübung), Geruch und Geschmack frei von Fehlern zu sein.

(2) Das Obst hat ausschließlich aus dem angegebenen Bundesland oder daran angrenzenden politischen Bezirken zu stammen. Die Angabe eines kleineren geografischen Gebietes ist zulässig, wenn die Äpfel oder Birnen ausschließlich aus dem angegebenen Gebiet stammen. Die Herstellung hat im angegebenen Bundesland oder einem daran angrenzenden politischen Bezirken, im Fall von Obstschaumwein oder Obstperlwein im angegebenen oder einem daran angrenzenden Bundesland, zu erfolgen.

Stand vor dem 23.07.2018

In Kraft vom 30.01.2014 bis 23.07.2018

(1) Obstwein, der mit einem Bundesland als verpflichtende geografische Angabe bezeichnet ist, hat neben den allgemeinen rechtlichen Anforderungen folgenden Voraussetzungen zu entsprechen:

1.

Der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, darf höchstens 0,8 g je Liter betragen.

2.

Der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, hat mindestens 5,0 g je Liter/l, bei Obstwein aus den Sorten „Lavanttaler Bananenapfel“, „Champagnerbirn“, „Speckbirne“ und „Schweizer Wasserbirne“ mindestens 4,0 g/l, zu betragen.,

3.

Der Gehalt an vorhandenem Alkohol hat mindestens 5,0 % vol. zu betragen. .

4.

Kein Wasserzusatz bei Kernobstwein; im Fall des Zusetzens von ZuckerSaccharose, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst, Fruchtsaftkonzentratz. B. (rektifiziertem) Apfelsaftkonzentrat, oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf der Gesamtalkoholgehalt bei Kernobstwein der auf Gramm Zucker/l umgerechnete Gesamtalkoholgehalt höchstens 8 % vol.161 g/l, und bei Steinobstwein undsowie Beerenwein höchstens 13 % vol. betragen, wobei darüber hinaus eine Erhöhung der Restsüße um bis zu 25246 g/l zulässig istbetragen.

5.

Der Obstwein hat die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufzuweisen und in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern zu sein.

6.

Kein Zusatz von künstlichen Süßstoffen und künstlichen Farbstoffen.

7.

Keine Herstellung aus Konzentrat.

8.

Der Obstwein hat in Aussehen (z. B. keine Trübung), Geruch und Geschmack frei von Fehlern zu sein.

(2) Das Obst hat ausschließlich aus dem angegebenen Bundesland oder daran angrenzenden politischen Bezirken zu stammen. Die Angabe eines kleineren geografischen Gebietes ist zulässig, wenn die Äpfel oder Birnen ausschließlich aus dem angegebenen Gebiet stammen. Die Herstellung hat im angegebenen Bundesland oder einem daran angrenzenden politischen Bezirken, im Fall von Obstschaumwein oder Obstperlwein im angegebenen oder einem daran angrenzenden Bundesland, zu erfolgen.

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