§ 11 OWV Herstellungsverfahren

OWV - Obstweinverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsZur Herstellung von Obstwein sind folgende önologischen Verfahren zulässig:
    1. a)Litera aBelüftung oder Zusatz von Sauerstoff;
    2. b)Litera bEinleitung von Stickstoff;
    3. c)Litera cthermische Behandlungen;
    4. d)Litera dZentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe, sofern diese in dem so behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen;
    5. e)Litera eVerwendung von Kohlendioxid, Argon oder Stickstoff, auch gemischt, damit eine inerte Atmosphäre hergestellt und das Erzeugnis vor Luft geschützt behandelt wird;
    6. f)Litera fZusatz von Kohlendioxid, sofern der Kohlendioxidgehalt des behandelten Obstweines 2 g/l nicht übersteigt. Bei Zider, Obstperlwein, Obstschaumwein, aromatisiertem obstweinhaltigen Getränk und obstweinhaltigem Getränk ist der Zusatz in einem höheren Ausmaß erlaubt;
    7. g)Litera gVerwendung von Schwefeldioxid oder Kaliummetabisulfit, auch Kaliumdisulfit oder Kaliumbisulfit oder Kaliumpyrosulfit genannt bis zu einem Höchstwert von 50 mg/l freiem SO2 und 200 mg/l Gesamt-SO2 bei Abgabe an den Verbraucher;
    8. h)Litera hZusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat, sofern der Endgehalt des behandelten, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebrachten Erzeugnisses an Sorbinsäure 200 mg/l nicht übersteigt;
    9. i)Litera iZusatz von L-Ascorbinsäure;
    10. j)Litera jZusatz von Zitronensäure;
    11. k)Litera kZusatz von Äpfelsäure oder Milchsäure;
    12. l)Litera lZusatz von Weinsäure und kohlensaurem Calzium, zum Zwecke der Entsäuerung unter Anwendung des Verfahrens der „Verbesserten Doppelsalzentsäuerung“;
    13. m)Litera mZusatz von Zucker, Zuckerkulör oder Karamel, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat sowie Lysozym;
    14. n)Litera nVerwendung von Weinhefen;
    15. o)Litera oVerwendung folgender Verfahren zur Förderung der Hefebildung:Zusatz von Diammoniumphosphat oder Ammoniumsulfat bis zu einem Grenzwert von jeweils 0,3 g/l;Zusatz von Ammoniumsulfit oder Ammoniumbisulfit bis zu einem Grenzwert von jeweils 0,2 g/l.Unbeschadet des vorstehend genannten Grenzwertes von 0,2 g/l können diese Erzeugnisse auch zusammen bis zu einem Gesamtgrenzwert von 0,3 g/l verwendet werden;Zusatz von Thiaminium-Dichlorhydrat bis zu einem in Thiaminium ausgedrückten Grenzwert von 0,6 mg/l;
    16. p)Litera pBehandlung mit Aktivkohle bis zum Grenzwert von 100 g/hl;
    17. q)Litera qVerwendung von Polyvynilpolypyrrolidon bis zum Grenzwert von 80 g/hl;
    18. r)Litera rVerwendung von Kupfersulfat zur Beseitigung eines geschmacklichen oder geruchlichen Mangels des Obstweines bis zum Grenzwert von 1 g/hl, sofern der Kupfergehalt des so behandelten Erzeugnisses 1 mg/l nicht übersteigt;
    19. s)Litera sVerwendung von Milchsäurebakterien;
    20. t)Litera tVerwendung von Kaliumhexacyanoferrat;
    21. u)Litera uVerwendung von Calziumalginat oder Kaliumalginat zur Bereitung von Schaumwein in Flaschengärverfahren bei dem die Enthefung durch degorgieren erfolgt;
    22. v)Litera vKlärung durch einen oder mehrere der folgenden Stoffe:Speisegelatine,Hausenblase,Kasein und Kaliumkaseinate,tierisches Eiweiß,Bentonit,Siliziumdioxid, in Form von Gel oder kolloidaler Lösung,Kaolinerde,Tannin,pektolytische Enzyme sowie Pflanzenproteine,
    23. w)Litera wVerwendung von Heferindenzubereitungen,
    24. x)Litera xVerwendung von Gummiarabikum und Dimethyldicarbonat (DMDC).
    25. y.Litera yVerwendung von Silberchlorid; Silberchlorid darf zur Beseitigung von Schwefel- und Mercaptanböcksern des Obstweines verwendet werden. Die zulässige Höchstmenge beträgt 5 Gramm je Hektoliter. Ist Silberchlorid auf einem Trägerstoff aufgebracht, so ist bei Handelspräparaten der Silberchloridgehalt in der entsprechenden Gewichtseinheit anzugeben. Es ist sicherzustellen, dass der Silbergehalt 0,1 mg je Liter bei Abgabe an den Verbraucher nicht überschreitet;
    26. z.Litera zVerwendung von pflanzlichem Eiweiß.
  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus ist den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (Farbstoffe, Süßungsmittel und andere Lebensmittelzusatzstoffe), zu entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Die Anforderungen bezüglich der Anwendungskriterien, Grenzwerte, Zusammensetzung und Reinheitskriterien der verwendeten Behandlungsmittel sind jene, die auch für Behandlungen von Traubenwein gelten.
In Kraft seit 24.07.2018 bis 31.12.9999
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