Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
Obstwein, der zur Ausfuhr bestimmt ist, darf entgegen den gemeinschaftlichen und nationalen Bezeichnungsvorschriften etikettiert sein, wenn die Rechtsvorschriften des entsprechenden Drittlands dies verlangen.
In Kraft seit 30.01.2014 bis 31.12.9999
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