§ 10 OWV

OWV - Obstweinverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Obstwein, der zur Ausfuhr bestimmt ist, darf entgegen den gemeinschaftlichen und nationalen Bezeichnungsvorschriften etikettiert sein, wenn die Rechtsvorschriften des entsprechenden Drittlands dies verlangen.

In Kraft seit 30.01.2014 bis 31.12.9999
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