(1) Bei Obstweinen ist am Etikett auf die Verwendung von Farbstoffen hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Farbstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) verwendet wurden.
(2) Bei Apfel- und Birnenwein ist am Etikett auf die Verwendung künstlicher Süßungsmittel hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Süßungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) verwendet wurden.
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