§ 5 OWV Restzuckergehalt

OWV - Obstweinverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsBei Obstwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:
    1. 1.Ziffer einsextratrocken: wenn sein Zuckergehalt 4 g je Liter nicht überschreitet;
    2. 2.Ziffer 2trocken: wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet: 4 g je Liter oder 9 g je Liter, sofern der Säuregehalt (g je Liter titrierbarer Säure berechnet als Weinsäure) nicht niedriger ist als der Restzuckergehalt;
    3. 3.Ziffer 3halbtrocken: wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert übersteigt und höchstens 18 g je Liter aufweist;
    4. 4.Ziffer 4lieblich, halbsüß: wenn sein Zuckergehalt zwischen 18 g und 45 g je Liter aufweist;
    5. 5.Ziffer 5süß: wenn sein Zuckergehalt über 45 g je Liter aufweist.
  2. (2)Absatz 2Ebenfalls zulässig ist die Angabe des Restzuckerwertes in g/l.
  3. (3)Absatz 3Bei Obstperlwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:
    1. 1.Ziffer einstrocken: Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l;
    2. 2.Ziffer 2halbtrocken: Restzuckergehalt zwischen 35 und 50 g/l;
    3. 3.Ziffer 3mild: Restzuckergehalt mehr als 50 g/l.
  4. (4)Absatz 4Bei Obstschaumwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:
    1. 1.Ziffer einsnaturherb: Restzuckergehalt unter 3 g je Liter; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde;
    2. 2.Ziffer 2extra herb: Restzuckergehalt zwischen 0 und 6 g je Liter;
    3. 3.Ziffer 3herb: Restzuckergehalt unter 12 g je Liter;
    4. 4.Ziffer 4extra trocken: Restzuckergehalt zwischen 12 und 17 g je Liter;
    5. 5.Ziffer 5trocken: Restzuckergehalt zwischen 17 und 35 g je Liter;
    6. 6.Ziffer 6halbtrocken: Restzuckergehalt zwischen 35 und 50 g je Liter;
    7. 7.Ziffer 7mild: Restzuckergehalt über 50 g je Liter.
  5. (5)Absatz 5Bei Obstperlwein und Obstschaumwein ist die Angabe des Restzuckerwertes in g/l ebenfalls zulässig. Die Geschmacksangaben dürfen bei Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein auch in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Europäischen Union angegeben werden. Bei der Angabe des Restzuckergehaltes gemäß Absatz 3 und 4 ist eine Toleranz von 1g/l anzuwenden; ebenso ist die Analysentoleranz der angewendeten Bestimmungsmethode miteinzubeziehen.
In Kraft seit 24.07.2018 bis 31.12.9999
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