§ 13 OWV

OWV - Obstweinverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 13.Paragraph 13,

Wer Obstwein in einem Ausmaß, das über die Deckung des Eigenbedarfes (höchstens 600 Liter) hinausgeht, sowie entalkoholisierten Obstwein, entalkoholisierten Obstperlwein oder entalkoholisierten Obstschaumwein herstellt, hat der Bundeskellereiinspektion unter Angabe von Name, Adresse und Betriebsnummer die im Jahr der Meldung hergestellte Menge an Obstwein mitzuteilen.

In Kraft seit 17.09.2024 bis 31.12.9999
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