§ 9 OWV

OWV - Obstweinverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Verpflichtende Angaben sind

1.

zusammen im gleichen Sichtbereich, entweder auf einem oder auf mehreren auf dem Behältnis aufgeklebten Etiketten oder unmittelbar auf dem Behältnis selbst anzubringen und

2.

in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen so anzubringen, dass sie sich vom Hintergrund, auf dem sie aufgedruckt sind, sowie von allen anderen schriftlichen Angaben und Bildzeichen deutlich abheben.

In Kraft seit 30.01.2014 bis 31.12.9999
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