§ 6 OWV Vorhandener Alkoholgehalt

OWV - Obstweinverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bei Obstwein ist am Etikett der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.

(2) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Ziffern anzugeben, die bei einem Nennvolumen

1.

bis 20 cl mindestens 2 mm,

2.

über 20 bis 100 cl mindestens 3 mm und

3.

über 100 cl mindestens 5 mm

hoch sein müssen.

(Anm.: (3)) Bei der Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes darf der durch die Analyse festgestellte Alkoholgehalt um höchstens 1,0% vol. über- oder unterschritten werden. Die Toleranz der angewendeten Analysemethode darf bei der Angabe des Alkoholgehaltes miteinbezogen werden. Bei Überschreitung des Grenzwertes auch unter Einbeziehung der Analysentoleranz im Rahmen der Analyse einer Probe der Bundeskellereiinspektion ist der Obstwein trotzdem verkehrsfähig und ist keine Beanstandung auszusprechen, wenn weiterhin die Identität gegeben ist.(4) Bei Angabe der Zahl, die dem vorhandenen Alkoholgehalt entspricht, ist das Symbol „% vol.“ anzufügen. Dieser Angabe dürfen die Worte „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden.

In Kraft seit 24.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 OWV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 OWV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 OWV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 OWV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 OWV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 OWV
§ 7 OWV