Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung etikettierte Erzeugnisse, die den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden relevante Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.
In Kraft seit 30.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 18 OWV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 OWV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 18 OWV