§ 18 OWV

OWV - Obstweinverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung etikettierte Erzeugnisse, die den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden relevante Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

In Kraft seit 30.01.2014 bis 31.12.9999
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