§ 17 OWV

OWV - Obstweinverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

 Bei Qualitätsobstwein darf in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf eine geschützte Ursprungsbezeichnungen oder auf eine geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.11.2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Abl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) hingewiesen werden, wenn die Bezeichnung als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angabe gemäß dieser Verordnung eingetragen ist und der Qualitätsobstwein den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

In Kraft seit 30.01.2014 bis 31.12.9999
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