§ 12 OWV

OWV - Obstweinverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die einzelnen Obstarten sind nachstehenden Obstartgruppen zuzuordnen:

1.

Kernobst: Apfel, Birne, Quitte,

2.

Steinobst: Kirsche, Marille, Nektarine, Pfirsich, Weichsel, sämtliche Zwetschken- und Pflaumenarten,

3.

Beerenobst: Brombeere, Erdbeere, Heidelbeere, Himbeere, Holunder, Rote Ribisel, Schwarze Ribisel, Weiße Ribisel, Stachelbeere,°Aronia, Vogelbeere, Speierling, Mehlbeere und Elsbeere sowie Keltertrauben, die nicht der Art Vitis vinifera angehören oder nicht aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen.

4.

Alle übrigen Obstarten zählen zum sonstigen Obst.

In Kraft seit 24.07.2018 bis 31.12.9999
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