§ 12 OWV Obstartgruppen

OWV - Obstweinverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
§ 12.Paragraph 12,

Die einzelnen Obstarten sind nachstehenden Obstartgruppen zuzuordnen:

  1. 1.Ziffer einsKernobst: Apfel, Birne, Quitte,
  2. 2.Ziffer 2Steinobst: Kirsche, Marille, Nektarine, Pfirsich, Weichsel, sämtliche Zwetschken- und Pflaumenarten,
  3. 3.Ziffer 3Beerenobst: Brombeere, Erdbeere, Heidelbeere, Himbeere, Holunder, Rote Ribisel, Schwarze Ribisel, Weiße Ribisel, Stachelbeere,°Aronia, Vogelbeere, Speierling, Mehlbeere und Elsbeere sowie Keltertrauben, die nicht der Art Vitis vinifera angehören oder nicht aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen.
  4. 4.Ziffer 4Alle übrigen Obstarten zählen zum sonstigen Obst.
In Kraft seit 24.07.2018 bis 31.12.9999
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