§ 12 OWV

Obstweinverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2018 bis 31.12.9999

Die einzelnen Obstarten sind nachstehenden Obstartgruppen zuzuordnen:

1.

Kernobst: Apfel, Birne, Quitte,

2.

Steinobst: Kirsche, Marille, Nektarine, Pfirsich, Weichsel, sämtliche Zwetschken- und Pflaumenarten,

3.

Beerenobst: Brombeere, Erdbeere, Heidelbeere, Himbeere, Holunder, Rote Ribisel, Schwarze Ribisel, Weiße Ribisel, Stachelbeere,°Aronia, Vogelbeere, Speierling, Mehlbeere und Elsbeere sowie Keltertrauben, die nicht der Art Vitis vinifera angehören oder nicht aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen.

4.

Alle übrigen Obstarten zählen zum sonstigen Obst.

Stand vor dem 23.07.2018

In Kraft vom 30.01.2014 bis 23.07.2018

Die einzelnen Obstarten sind nachstehenden Obstartgruppen zuzuordnen:

1.

Kernobst: Apfel, Birne, Quitte,

2.

Steinobst: Kirsche, Marille, Nektarine, Pfirsich, Weichsel, sämtliche Zwetschken- und Pflaumenarten,

3.

Beerenobst: Brombeere, Erdbeere, Heidelbeere, Himbeere, Holunder, Rote Ribisel, Schwarze Ribisel, Weiße Ribisel, Stachelbeere,°Aronia, Vogelbeere, Speierling, Mehlbeere und Elsbeere sowie Keltertrauben, die nicht der Art Vitis vinifera angehören oder nicht aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen.

4.

Alle übrigen Obstarten zählen zum sonstigen Obst.

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