§ 8 Oö. StGBG 2002 § 8

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Über die Pragmatisierung ist ein Bescheid (Pragmatisierungsdekret) auszufertigen.

(2) Im Pragmatisierungsdekret sind jedenfalls anzuführen:

1.

der Tag, an dem die Pragmatisierung wirksam wird;

2.

die Feststellung, dass es sich um die Aufnahme in das Beamtenverhältnis handelt;

3.

die Verwendungsgruppe, die Verwendung und die Dienstklasse, denen der Dienstposten angehört;

4.

gegebenenfalls der Amtstitel;

5.

die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung.;

6.

bei Teilzeitbeschäftigung das Ausmaß der Wochendienstzeit.

(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

(3) Das Pragmatisierungsdekret ist dem Beamten (der Beamtin) spätestens an dem im Pragmatisierungsdekret angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen nicht möglich, die nicht vom Beamten (von der Beamtin) zu vertreten sind, gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig oder ist im Pragmatisierungsdekret kein Datum angeführt, wird die Ernennung abweichend vom Abs. 2 Z 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2010

(1) Über die Pragmatisierung ist ein Bescheid (Pragmatisierungsdekret) auszufertigen.

(2) Im Pragmatisierungsdekret sind jedenfalls anzuführen:

1.

der Tag, an dem die Pragmatisierung wirksam wird;

2.

die Feststellung, dass es sich um die Aufnahme in das Beamtenverhältnis handelt;

3.

die Verwendungsgruppe, die Verwendung und die Dienstklasse, denen der Dienstposten angehört;

4.

gegebenenfalls der Amtstitel;

5.

die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung.;

6.

bei Teilzeitbeschäftigung das Ausmaß der Wochendienstzeit.

(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

(3) Das Pragmatisierungsdekret ist dem Beamten (der Beamtin) spätestens an dem im Pragmatisierungsdekret angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen nicht möglich, die nicht vom Beamten (von der Beamtin) zu vertreten sind, gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig oder ist im Pragmatisierungsdekret kein Datum angeführt, wird die Ernennung abweichend vom Abs. 2 Z 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten