§ 17 Oö. StG 1991

Oö. StG 1991 - Oö. Straßengesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Winterdienst (Aufstellen von Schneezeichen und Schneezäunen, Schneeräumung und Streuung) auf den Verkehrsflächen des Landes (§ 8 Abs. 1), ausgenommen auf den im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteigen, Gehwegen, Radwegen, Geh- und Radwegen, Querungshilfen, Parkplätzen, Abstellflächen und Haltestellenbuchten sowie von Radhauptrouten, obliegt dem Land. Der Winterdienst auf den Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 8 Abs. 2) sowie auf den im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteigen, Gehwegen, Radwegen, Geh- und Radwegen, Querungshilfen, Parkplätzen, Abstellflächen und Haltestellenbuchten sowie von Radhauptrouten, obliegt der Gemeinde, in deren Gebiet die Straßen liegen. Die Pflichten der Anrainer zur Schneeräumung und Streuung gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung 1960 bleiben davon unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 13/2024)Der Winterdienst (Aufstellen von Schneezeichen und Schneezäunen, Schneeräumung und Streuung) auf den Verkehrsflächen des Landes (Paragraph 8, Absatz eins,), ausgenommen auf den im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteigen, Gehwegen, Radwegen, Geh- und Radwegen, Querungshilfen, Parkplätzen, Abstellflächen und Haltestellenbuchten sowie von Radhauptrouten, obliegt dem Land. Der Winterdienst auf den Verkehrsflächen der Gemeinde (Paragraph 8, Absatz 2,) sowie auf den im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteigen, Gehwegen, Radwegen, Geh- und Radwegen, Querungshilfen, Parkplätzen, Abstellflächen und Haltestellenbuchten sowie von Radhauptrouten, obliegt der Gemeinde, in deren Gebiet die Straßen liegen. Die Pflichten der Anrainer zur Schneeräumung und Streuung gemäß Paragraph 93, Straßenverkehrsordnung 1960 bleiben davon unberührt. Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinden haben dem Land für die Durchführung des Winterdienstes auf Verkehrsflächen des Landes gemäß Abs. 1 erster Satz, soweit es sich nicht um Landesstraßen gemäß § 40a handelt, einen Kostenbeitrag je Straßenkilometer zu leisten. Die Landesregierung hat den Kostenbeitrag insbesondere unter Berücksichtigung der Durchschnittskosten der Durchführung des Winterdienstes auf Landesstraßen durch Verordnung festzusetzen.Die Gemeinden haben dem Land für die Durchführung des Winterdienstes auf Verkehrsflächen des Landes gemäß Absatz eins, erster Satz, soweit es sich nicht um Landesstraßen gemäß Paragraph 40 a, handelt, einen Kostenbeitrag je Straßenkilometer zu leisten. Die Landesregierung hat den Kostenbeitrag insbesondere unter Berücksichtigung der Durchschnittskosten der Durchführung des Winterdienstes auf Landesstraßen durch Verordnung festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Auf Radfahrwegen, Fußgängerwegen und Wanderwegen, die lediglich der Erschließung von Erholungsräumen für Wanderer dienen, sowie auf sonstigen Verkehrsflächen der Gemeinde von untergeordneter Bedeutung dann, wenn sie keine Ortschaftsteile verbinden und wenn bzw. soweit an ihnen keine bewohnten Gebäude liegen, kann der Winterdienst entfallen. Auf den Entfall ist jedoch erforderlichenfalls von der Straßenverwaltung in geeigneter Weise aufmerksam zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2024)Auf Radfahrwegen, Fußgängerwegen und Wanderwegen, die lediglich der Erschließung von Erholungsräumen für Wanderer dienen, sowie auf sonstigen Verkehrsflächen der Gemeinde von untergeordneter Bedeutung dann, wenn sie keine Ortschaftsteile verbinden und wenn bzw. soweit an ihnen keine bewohnten Gebäude liegen, kann der Winterdienst entfallen. Auf den Entfall ist jedoch erforderlichenfalls von der Straßenverwaltung in geeigneter Weise aufmerksam zu machen. Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2024)
  4. (4)Absatz 4Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 erster Satz steht es dem Land frei, Vereinbarungen mit den jeweiligen Gemeinden oder sonstigen Rechtsträgern zu treffen. Wird der Winterdienst nach Abs. 1 erster Satz im Rahmen einer derartigen Vereinbarung von der Gemeinde besorgt, hat das Land der Gemeinde einen Kostenersatz zu leisten. Die Landesregierung hat den Kostenersatz insbesondere unter Berücksichtigung der Durchschnittskosten der Durchführung des Winterdienstes auf Landesstraßen durch Verordnung festzusetzen.Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz eins, erster Satz steht es dem Land frei, Vereinbarungen mit den jeweiligen Gemeinden oder sonstigen Rechtsträgern zu treffen. Wird der Winterdienst nach Absatz eins, erster Satz im Rahmen einer derartigen Vereinbarung von der Gemeinde besorgt, hat das Land der Gemeinde einen Kostenersatz zu leisten. Die Landesregierung hat den Kostenersatz insbesondere unter Berücksichtigung der Durchschnittskosten der Durchführung des Winterdienstes auf Landesstraßen durch Verordnung festzusetzen.
  5. (5)Absatz 5Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 zweiter Satz steht es der Gemeinde frei, Vereinbarungen mit anderen Gemeinden (Gemeindeverbände) oder sonstigen Rechtsträgern zu treffen.Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz eins, zweiter Satz steht es der Gemeinde frei, Vereinbarungen mit anderen Gemeinden (Gemeindeverbände) oder sonstigen Rechtsträgern zu treffen.

(Anm: LGBl.Nr. 61/2008)Anmerkung, LGBl.Nr. 61/2008)

In Kraft seit 01.02.2024 bis 31.12.9999
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