Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsSoll eine öffentliche Straße wegen besonderer Verkehrsinteressen oder wegen der besonderen Art der Benützung durch einen Verkehrsinteressenten in einer kostspieligeren Weise gebaut oder umgebaut werden, als dies mit Rücksicht auf den auf dieser Straße ansonsten üblichen Verkehr notwendig wäre, so hat der Verkehrsinteressent die Mehrkosten zu tragen; handelt es sich um mehrere Verkehrsinteressenten, so sind die Mehrkosten anteilsmäßig aufzuteilen. § 14 bleibt unberührt.Soll eine öffentliche Straße wegen besonderer Verkehrsinteressen oder wegen der besonderen Art der Benützung durch einen Verkehrsinteressenten in einer kostspieligeren Weise gebaut oder umgebaut werden, als dies mit Rücksicht auf den auf dieser Straße ansonsten üblichen Verkehr notwendig wäre, so hat der Verkehrsinteressent die Mehrkosten zu tragen; handelt es sich um mehrere Verkehrsinteressenten, so sind die Mehrkosten anteilsmäßig aufzuteilen. Paragraph 14, bleibt unberührt.
(2)Absatz 2Wird eine öffentliche Straße dauernd oder vorübergehend wegen eines besonderen Verkehrsinteresses über den auf dieser Straße ansonsten üblichen Verkehr hinaus für Verkehrszwecke benützt, so hat der Verkehrsinteressent die dadurch entstehenden Mehrkosten der Erhaltung zu tragen; handelt es sich um mehrere Verkehrsinteressenten, so sind die Mehrkosten anteilsmäßig aufzuteilen.
(3)Absatz 3Kommt zwischen Straßenverwaltung und den Verkehrsinteressenten ein Übereinkommen über die Mehrkosten nicht zustande, so hat über die Verpflichtung zur Kostentragung, die Höhe und Fälligkeit die Behörde zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 13/2024)Kommt zwischen Straßenverwaltung und den Verkehrsinteressenten ein Übereinkommen über die Mehrkosten nicht zustande, so hat über die Verpflichtung zur Kostentragung, die Höhe und Fälligkeit die Behörde zu entscheiden. Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2024)
(4)Absatz 4Andere Bundesländer, Gemeinden und sonstige Dritte können Beiträge zu Planung, Bau oder Erhaltung von Landesstraßen an das Land (Landesstraßenverwaltung) leisten. (Anm: LGBl.Nr. 42/2015)Andere Bundesländer, Gemeinden und sonstige Dritte können Beiträge zu Planung, Bau oder Erhaltung von Landesstraßen an das Land (Landesstraßenverwaltung) leisten. Anmerkung, LGBl.Nr. 42/2015)
In Kraft seit 01.02.2024 bis 31.12.9999
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