Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsWerden durch den Bau einer öffentlichen Straße bestehende andere Straßen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken unterbrochen oder sonst unbenützbar, so hat die verursachende Straßenverwaltung auf ihre Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehung zu veranlassen. Andere betroffene Straßenverwaltungen haben an der Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen mitzuwirken und dafür Sorge zu tragen, dass die in ihrer Zuständigkeit liegenden notwendigen Veranlassungen getroffen werden; dies gilt auch bei der Neuherstellung von Anschlüssen von Radhauptrouten oder Gehwegen, Radwegen und Geh- und Radwegen an eine Verkehrsfläche der Gemeinde. (Anm: LGBl.Nr. 13/2024)Werden durch den Bau einer öffentlichen Straße bestehende andere Straßen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken unterbrochen oder sonst unbenützbar, so hat die verursachende Straßenverwaltung auf ihre Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehung zu veranlassen. Andere betroffene Straßenverwaltungen haben an der Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen mitzuwirken und dafür Sorge zu tragen, dass die in ihrer Zuständigkeit liegenden notwendigen Veranlassungen getroffen werden; dies gilt auch bei der Neuherstellung von Anschlüssen von Radhauptrouten oder Gehwegen, Radwegen und Geh- und Radwegen an eine Verkehrsfläche der Gemeinde. Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2024)
(2)Absatz 2Wird durch Straßenbaumaßnahmen oder durch sonstige Umstände der Durchzugsverkehr auf einer öffentlichen Straße unterbrochen, so hat die Straßenverwaltung auf ihre Kosten die erforderlichen baulichen Vorkehrungen zur Ermöglichung einer Verkehrsumleitung zu treffen oder der Straßenverwaltung bzw. den sonstigen Grundeigentümern, auf deren Straße bzw. Grundflächen der Verkehr umgeleitet wird, die durch die erhöhte Benützung entstandenen Schäden abzugelten.
In Kraft seit 01.02.2024 bis 31.12.9999
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