§ 24 Oö. StG 1991 § 24

Oö. Straßengesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.1997 bis 31.12.9999
3. Abschnitt

Güterwege

§ 24

Herstellung

(1) Güterwege sind von der Gemeinde über Verlangen einer Interessentengemeinschaft herzustellen. Die Kosten der Herstellung hat die Interessentengemeinschaft zu tragen. Der Verordnung des Gemeinderates, mit der der Güterweg dem Gemeingebrauch gewidmet wird, ist der Trassenvorschlag der Interessentengemeinschaft (§ 25 Abs. 3 und 4) zu Grunde zu legen, soweit nicht im Hinblick auf § 11 Abänderungen erforderlich sind.

(2) Die Gemeinden, durch deren Gebiet der Güterweg führt, haben dem öffentlichen Verkehrsinteresse innerhalb ihrer Gemeinde entsprechende Anteile der Herstellungskosten selbst zu tragen. Die Höhe dieser Kostenbeteiligung ist mit Beschluß des Gemeinderates in Prozenten der Herstellungskosten festzulegen. Er hat bei Güterwegen, die ganzjährig bewohnte Gebäude erschließen, mindestens 20 v.H., ansonsten jedoch mindestens 10 v.H. der Herstellungskosten zu betragen.

(3) § 23 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 23.07.1997

In Kraft vom 01.08.1991 bis 23.07.1997
3. Abschnitt

Güterwege

§ 24

Herstellung

(1) Güterwege sind von der Gemeinde über Verlangen einer Interessentengemeinschaft herzustellen. Die Kosten der Herstellung hat die Interessentengemeinschaft zu tragen. Der Verordnung des Gemeinderates, mit der der Güterweg dem Gemeingebrauch gewidmet wird, ist der Trassenvorschlag der Interessentengemeinschaft (§ 25 Abs. 3 und 4) zu Grunde zu legen, soweit nicht im Hinblick auf § 11 Abänderungen erforderlich sind.

(2) Die Gemeinden, durch deren Gebiet der Güterweg führt, haben dem öffentlichen Verkehrsinteresse innerhalb ihrer Gemeinde entsprechende Anteile der Herstellungskosten selbst zu tragen. Die Höhe dieser Kostenbeteiligung ist mit Beschluß des Gemeinderates in Prozenten der Herstellungskosten festzulegen. Er hat bei Güterwegen, die ganzjährig bewohnte Gebäude erschließen, mindestens 20 v.H., ansonsten jedoch mindestens 10 v.H. der Herstellungskosten zu betragen.

(3) § 23 ist sinngemäß anzuwenden.

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