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(1) Zuständig für die Erlassung von Verfahrensanordnungen und Bescheiden ist die Landesregierung, sofern in diesem Landesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Zuständig für die Erlassung von Bescheiden gemäß § 61 ist die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz und der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in zweiter Instanz. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Für die Durchführung des Anzeigeverfahrens einschließlich der Untersagung der Berufsausübung nach § 10 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(5) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß §§ 51 Abs. 7, 58 Abs. 5 und 59 Abs. 2 entscheidet die Landesregierung. Sofern die Landesregierung selbst zur Entscheidung in erster Instanz berufen ist, entscheidet über Berufungen der unabhängige Verwaltungssenat. (Anm: LGBl. Nr. 92/2009)
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(1) Zuständig für die Erlassung von Verfahrensanordnungen und Bescheiden ist die Landesregierung, sofern in diesem Landesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Zuständig für die Erlassung von Bescheiden gemäß § 61 ist die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz und der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in zweiter Instanz. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Für die Durchführung des Anzeigeverfahrens einschließlich der Untersagung der Berufsausübung nach § 10 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(5) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß §§ 51 Abs. 7, 58 Abs. 5 und 59 Abs. 2 entscheidet die Landesregierung. Sofern die Landesregierung selbst zur Entscheidung in erster Instanz berufen ist, entscheidet über Berufungen der unabhängige Verwaltungssenat. (Anm: LGBl. Nr. 92/2009)
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |