§ 67 Oö. SBG § 67

Oö. Sozialberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Zuständig für die Erlassung von Verfahrensanordnungen und Bescheiden ist die Landesregierung, sofern in diesem Landesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Zuständig für die Erlassung von Bescheiden gemäß § 61 ist die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz und der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in zweiter Instanz. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Für die Durchführung des Anzeigeverfahrens einschließlich der Untersagung der Berufsausübung nach § 10 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(4) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß §§ 10 Abs. 4 und 11 Abs. 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.

(5) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß §§ 51 Abs. 7, 58 Abs. 5 und 59 Abs. 2 entscheidet die Landesregierung. Sofern die Landesregierung selbst zur Entscheidung in erster Instanz berufen ist, entscheidet über Berufungen der unabhängige Verwaltungssenat. (Anm: LGBl. Nr. 92/2009)

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.2013

(1) Zuständig für die Erlassung von Verfahrensanordnungen und Bescheiden ist die Landesregierung, sofern in diesem Landesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Zuständig für die Erlassung von Bescheiden gemäß § 61 ist die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz und der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in zweiter Instanz. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Für die Durchführung des Anzeigeverfahrens einschließlich der Untersagung der Berufsausübung nach § 10 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(4) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß §§ 10 Abs. 4 und 11 Abs. 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.

(5) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß §§ 51 Abs. 7, 58 Abs. 5 und 59 Abs. 2 entscheidet die Landesregierung. Sofern die Landesregierung selbst zur Entscheidung in erster Instanz berufen ist, entscheidet über Berufungen der unabhängige Verwaltungssenat. (Anm: LGBl. Nr. 92/2009)

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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