(1) Die Landesregierung übt die behördliche Aufsicht über alle anerkannten Rettungsorganisationen aus. Die Aufsicht ist dahin auszuüben, daß die Rettungsorganisationen die ihnen nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung und den mit den Gemeinden abgeschlossenen Verträgen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann zu diesem Zweck jederzeit die Geschäftsführung und Gebarung der anerkannten Rettungsorganisationen überprüfen bzw. überprüfen lassen sowie Berichte und Unterlagen über ihre Tätigkeit anfordern, Einrichtungen der Rettungsorganisationen besichtigen und behördliche Organe zu den Sitzungen der Kollegialorgane der Rettungsorganisationen entsenden. Sie kann ferner, wenn eine Rettungsorganisation ihre Aufgaben vernachlässigt, diese verhalten, die erforderlichen Veranlassungen binnen angemessener Frist zu treffen. Kommt die Rettungsorganisation diesem Auftrag nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr der Rettungsorganisation bewerkstelligen oder bewerkstelligen lassen.
(3) Für die Aufsicht über eigene Hilfs- und Rettungsdienste von Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern gelten die einschlägigen Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1979 bzw. der Statute für die Städte mit eigenem Statut.
(4) Der Landesregierung kommt das in den Abs. 1 und 2 umschriebene Aufsichtsrecht auch gegenüber der vom Land beauftragten anerkannten Flugrettungsorganisation zu. (Anm: LGBl.Nr. 72/2010)
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