(1) Die Aufgaben des Flugrettungsdienstes sind vom Land zu besorgen. Das Land kann die Besorgung der Aufgaben des Flugrettungsdienstes ganz oder teilweise durch schriftlichen Vertrag an Dritte gemäß Abs. 2 und 3 übertragen oder durch Vereinbarung mit anderen Gebietskörperschaften sicherstellen.
(2) Das Land kann mit der Organisation und Durchführung des Flugbetriebs für Rettungs- und Ambulanzflüge eine anerkannte Flugrettungsorganisation (§ 6b) betrauen.
(3) Das Land kann die Beistellung des für den Flugrettungsdienst erforderlichen medizinischen (notärztlichen) Personals dadurch sicherstellen, dass es mit Trägern von öffentlichen Krankenanstalten im Sinn des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 Verträge über die Mitwirkung von Notärztinnen und Notärzten abschließt. Zur Beistellung der erforderlichen Sanitäter (Rettungs- und Notfallsanitäter) kann das Land mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 4) Verträge abschließen.
(4) Das Land kann alle Aufgaben auf dem Gebiet der Flugrettung einer anerkannten Flugrettungsorganisation übertragen, wenn diese die Verfügungsberechtigung über das erforderliche medizinische Personal (Notärztinnen und Notärzte sowie Rettungs- und Notfallsanitäter) nachweisen kann.
(Anm: LGBl.Nr. 72/2010) |
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