§ 4 Oö. RG 1988

Oö. RG 1988 - Oö. Rettungsgesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 4

Anerkennung einer Rettungsorganisation

 

(1) Juristische Personen können auf Antrag von der Landesregierung mit Bescheid als Rettungsorganisation anerkannt werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes in jenem Gebiet des Landes, für das die Anerkennung beantragt wird, erwarten lassen. Eine Anerkennung kann nur für ein räumlich zusammenhängendes Gebiet mit mindestens 10.000 Einwohnern beantragt werden.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung einer juristischen Person als Rettungsorganisation ist, daß sie

1.

ihren Sitz im Land Oberösterreich hat und ihr satzungsgemäßer Zweck die Erbringung der Leistungen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes umfaßt,

2.

gemeinnützig tätig ist,

3.

zu keinen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für sie handelnden Organe Anlaß gibt,

4.

über genügend Personal, das für die Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 ausgebildet ist, über geeignete Transportmittel in ausreichender Anzahl mit sachlicher Mindestausstattung samt dem hiefür erforderlichen sachkundigen Personal und über die sonst erforderlichen Einrichtungen für die Erfüllung aller Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 in dem beantragten Gebiet verfügt,

5.

eine örtlich und überörtlich ständig über Funk oder Telefon erreichbare Einsatzstelle besitzt.

(3) Die Anerkennung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für das beantragte Gebiet auszusprechen und in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. Sie kann auch unter den für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes erforderlichen Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist und - sofern es sich um einen behebbaren Mangel handelt - der Aufforderung der Landesregierung zur Behebung des Mangels binnen angemessener Frist nicht nachgekommen wurde. Sie kann ferner von der Landesregierung widerrufen werden, wenn die anerkannte Rettungsorganisation innerhalb eines Jahres ab ihrer Anerkennung nicht mit wenigstens einer Gemeinde einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 abgeschlossen, wiederholt Bedingungen oder Auflagen des Anerkennungsbescheides oder behördliche Aufträge nicht erfüllt oder wiederholt gegen die Bestimmungen des Abs. 5 verstoßen hat.

(4) Das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Oberösterreich, mit dem Sitz in Linz, gilt für das gesamte Land Oberösterreich als anerkannte Rettungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes. Es ist verpflichtet, mit jeder oberösterreichischen Gemeinde auf deren Ersuchen einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 abzuschließen. Für das Gebiet der Landeshauptstadt Linz gilt auch der Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs, Landesorganisation Oberösterreich, mit dem Sitz in Linz, als anerkannte Rettungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes. Er ist verpflichtet, mit der Landeshauptstadt Linz auf deren Ersuchen einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 abzuschließen.

(5) Anerkannte Rettungsorganisationen dürfen Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 bis 3 nur im Gebiet jener Gemeinden ausüben, mit denen sie einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 abgeschlossen haben. Bezieht sich ein Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 nur auf bestimmte Gebietsteile einer Gemeinde oder nur auf bestimmte Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2, so dürfen Tätigkeiten nach dieser Bestimmung nur zur Versorgung dieser Gebietsteile bzw. nur zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben ausgeübt werden.

(6) Die Einschränkung gemäß Abs. 5 gilt nicht, wenn Organe einer anerkannten Rettungsorganisation außerhalb des Gebietes einer Gemeinde, mit der sie einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 abgeschlossen hat, zufällig von sich aus einen Anlaß für Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 und 2 wahrnehmen und Gefahr im Verzug vorliegt.

In Kraft seit 01.07.1988 bis 31.12.9999
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