§ 2 Oö. RG 1988

Oö. RG 1988 - Oö. Rettungsgesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

§ 2

Aufgaben der Gemeinde

 

(1) Das örtliche Hilfs- und Rettungswesen gehört zu den Aufgaben der Gemeinde. Jede Gemeinde hat die für ihr Gemeindegebiet erforderlichen Leistungen des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes sicherzustellen und für die Belange des besonderen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes nach Maßgabe der vorhandenen Mittel im jeweils zumutbaren Ausmaß vorzusorgen.

(2) Die Sicherstellung der Leistungen des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes hat durch Abschluß eines privatrechtlichen Vertrages mit einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 4) zu erfolgen, in dem sich die Rettungsorganisation zur Bereitstellung und Erbringung der erforderlichen Leistungen des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes verpflichtet. Die Gemeinde kann, soweit dies auf Grund bestimmter örtlicher oder sachlicher Gegebenheiten zweckmäßig ist, hinsichtlich bestimmter Gebietsteile der Gemeinde oder hinsichtlich bestimmter Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 auch mit mehreren anerkannten Rettungsorganisationen Verträge abschließen, muß gegebenenfalls aber vertraglich sicherstellen, daß die sachlichen und örtlichen Aufgabenbereiche dieser Rettungsorganisationen gegenseitig so abgegrenzt sind, daß sie einander grundsätzlich ausschließen.

(3) Der Vertrag gemäß Abs. 2 muß schriftlich für eine Dauer von mindestens fünf Jahren sowie mit einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten abgeschlossen werden. Er muß jedenfalls Regelungen enthalten über

1.

die von der Rettungsorganisation zu erbringenden Leistungen,

2.

die Verpflichtung, daß diese Leistungen gegenüber jedermann und im gesamten Gemeindegebiet bzw. in den vereinbarten Gebietsteilen (Abs. 2 zweiter Satz) erbracht werden,

3.

die Dauer und Kündigung des Vertragsverhältnisses,

4.

das Außerkrafttreten des Vertrages, wenn die Anerkennung gemäß § 4 Abs. 3 widerrufen wurde,

5.

die von der Gemeinde zu erbringenden Geld- und Sachleistungen. Diese Leistungen sind auf den Rettungsbeitrag gemäß § 6 anzurechnen,

6.

das Recht der Gemeinde, in die Buch- und Kassenführung sowie in die sonstige Gebarung der Rettungsorganisation Einsicht zu nehmen oder durch einen Bevollmächtigten Einsicht nehmen zu lassen.

(4) Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage, die Genehmigung schriftlich versagt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag den Bestimmungen des Abs. 3 nicht entspricht oder sonst die Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes offensichtlich nicht sicherzustellen vermag und deswegen zu besorgen ist, daß auch die Interessen des überörtlichen Hilfs- und Rettungswesens gefährdet sind.

(5) Der Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 2 ist nach seiner Genehmigung durch die Landesregierung unter Angabe der Rettungsorganisationen, die damit für die Leistungen des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes in der Gemeinde zuständig geworden sind, von der Gemeinde durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel und wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem Blatt bekanntzumachen.

(6) Die Gemeinde hat sich für Leistungen des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes der hiefür vertraglich verpflichteten Rettungsorganisation zu bedienen. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug.

(7) Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern können die Leistungen des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes statt durch Abschluß von Verträgen gemäß Abs. 2 auch dadurch sicherstellen, daß sie einen eigenen Hilfs- und Rettungsdienst einrichten und betreiben, der die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Z. 2 bis 5 erfüllt. Abs. 6 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.07.1988 bis 31.12.9999
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