§ 8 Oö. RG 1988

Oö. RG 1988 - Oö. Rettungsgesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 8

Allgemeine Hilfeleistungs- und Verständigungspflicht

 

(1) Unbeschadet der Verpflichtung zur Hilfeleistung in Unglücksfällen und Gemeingefahr (§ 95 StGB) ist jedermann verpflichtet, einer Person, die sich in einer ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar bedrohenden erheblichen Gefahrensituation befindet, die zur Behebung der unmittelbar drohenden Gefahr offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, sofern diese Hilfeleistung dem Verpflichteten möglich und zumutbar ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter erheblicher Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Hilfeleistungspflichtigen möglich wäre.

(2) Ist der zur Hilfeleistung Verpflichtete nicht in der Lage, mit eigenen Kräften die erforderliche Hilfe zu leisten, so hat er unverzüglich eine anerkannte Rettungsorganisation oder eine Sicherheitsdienststelle zu verständigen oder auf andere geeignete Art und Weise für fremde Hilfe zu sorgen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht bei Verkehrsunfällen (§ 4 der Straßenverkehrsordnung 1960).

In Kraft seit 01.07.1988 bis 31.12.9999
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